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Fahrtkostenerstattung – Zahlungseinstellung durch Arbeitgeber möglich?

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LAG Rheinland-Pfalz
Az: 6 Sa 380/04
Urteil vom 09.05.2005

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen/Rhein vom 05.02.2004 – AZ. 3 Ca 3489/03 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision an das Bundesarbeitsgericht wird für den Kläger zugelassen.

Entscheidungsgründe:

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte, bei der der Kläger seit 03.01.2000 als Betriebsstättenmitarbeiter in Ludwigshafen beschäftigt ist, wobei ein schriftlicher Arbeitsvertrag die wechselseitigen Rechte und Pflichte regelt (Bl. 8-10 d. A.), berechtigt ist, die Fahrtkostenerstattung einzustellen. Der Kläger fordert mit seiner Klage vom 31.10.2003 die Zahlung von Fahrtkosten für die Monate Mai bis September 2003, nachdem die Beklagte dem Kläger unter dem 11.04.2003 mitgeteilt hat, dass die sämtlichen bislang gewährten freiwilligen und außertariflichen Zulagen für die Zukunft wegen der wirtschaftlichen Situation widerrufen würden.

Da dem Kläger pro Arbeitstag 22,61 Euro zuvor gezahlt wurden, hat der Kläger die in der Höhe der Forderung unstreitige Klage im Wesentlichen damit begründet, dass ein Widerruf der Beklagten bezüglich Fahrgelderstattung nicht möglich sei, weil hier kein Widerruf vorbehalten sei, sondern eine arbeitsvertragliche Zusage gemacht wurde.

Der Kläger hat beantragt, nachdem er unter dem 09.01.2004 die Klage erweitert hat,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.740,97 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit 08.08.2003 zu zahlen.

Die Beklagte zu verurteilen, an ihn Fahrtgeld in Höhe von 1.153,11 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat dies im Wesentlichen damit begründet, dass sie aufgrund der arbeitsvertraglichen Abrede berechtigt gewesen sei, bei der gegebenen wirtschaftlichen Situation auch den in § 2 des Arbeitsvertrages geregelten Fahrtkostenersatz zu widerrufen.

Das Arbeitsgericht hat den Widerruf als solchen als zulässig erachtet, lediglich die kurze Frist für das Einstellen der Leistungen moniert und dem Kläger noch die Beträge bis einschließlich 30.06.2003 zugesprochen und im Übrigen die Klage abgewiesen.

Dies ist im Wesentlichen damit begründet worden, dass auch unter der Geltung des § 305[…]


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