Geraten Unternehmen in eine Notlage, lassen sich betriebsbedingte Kündigungen oftmals nicht vermeiden. Dies ist häufig für alle Beteiligten schwierig. Dabei muss die Auswahl der gekündigten Personen gewissen Regeln folgen. Sie sind im Kündigungsschutzgesetz festgelegt. Bei betriebsbedingten Kündigungen sieht der Gesetzgeber vor, dass eine Sozialauswahl durchgeführt wird. Dies bedeutet, dass die Kündigung der Mitarbeiter nach sozialen Kriterien erfolgt, damit all jene weiterbeschäftigt werden, die schutzbedürftig sind. Doch was bedeutet Kündigung nach Sozialauswahl genau, wie funktioniert sie und was gibt es dabei zu beachten? Die wichtigsten Fakten rund um dieses Thema haben wir hier zusammengestellt.
Kündigung nach Sozialauswahl – was bedeutet das?
Eine Sozialauswahl hat bei einer betriebsbedingten Kündigung immer zu erfolgen. Eine Ausnahme besteht lediglich, wenn die Firma insgesamt stillgelegt werden soll, also alle Arbeitnehmer entlassen werden, sodass keine Auswahl stattfinden muss. In diesem Fall kann auf die soziale Situation keine Rücksicht genommen werden. Möchte ein Unternehmen also einigen und nicht allen Mitarbeitern aus betriebsbedingten Gründen kündigen, kann der Arbeitgeber nicht frei nach seinem Wunsch darüber entscheiden, welche Arbeitnehmer er entlassen möchte. Eine betriebsbedingte Kündigung wird dann ausgesprochen, wenn die verbliebene Arbeit durch betriebliche Umstände auch von weniger Mitarbeitern erledigt werden kann, zum Beispiel aufgrund eines Rückgangs der Aufträge oder betrieblicher Umstrukturierungen wie das Zusammenlegen von mehreren Abteilungen (lesen Sie dazu auch unseren Artikel zu den Voraussetzungen einer betriebsbedingten Kündigung). Der Arbeitgeber muss jedoch gesetzliche Kriterien bezüglich der Sozialauswahl berücksichtigen und somit die s[…]
Ganzen Artikel lesen auf: Bussgeldsiegen.de Bayerischer Verwaltungsgerichtshof – Az.: 11 CS 17.1940 – Beschluss vom 16.08.2018 I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 13. September 2017 wird in Nummer 1 und 2 abgeändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid vom 17. Juli 2017 wird wiederhergestellt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. […]