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Urlaubsantritt (eigenmächtiger) – außerordentliche Kündigung

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Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
Az: 5 Sa 459/10
Urteil vom 06.01.2011

In dem Rechtsstreit hat die 5. Kammer des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein auf die mündliche Verhandlung vom 06.01.2011 für Recht erkannt:
1. Die Berufung des Beklagten sowie die Anschlussberufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 28.07.2010, Az.: 3 Ca 1055 b/10, werden zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 2/3 und der Beklagte zu 1/3.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung.
Die 51-jährige Klägerin war aufgrund eines befristeten Arbeitsvertrages vom 01.08.2009 bis zum 30.07.2010 bei dem Beklagten, der mehrere Spielhallen betreibt, als Servicekraft/Spielhallenaufsicht beschäftigt. Bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden betrug das Monatsgehalt € 1.300,00 brutto. Die Klägerin arbeitete in Wechselschichten.
Der Klägerin war Ende März 2010 der Einsatzplan für April 2010 (Bl. 9 d. A) bekanntgegeben worden. Unstreitig hatte sich der Beklagte zu jener Zeit trotz mehrfacher Nachfragen der Klägerin noch nicht festgelegt, ob er die Klägerin über das Ende des befristeten Arbeitsverhältnisses am 30.07.2010 hinaus weiter beschäftigen würde. Nach dem Schichtplan hatte die Klägerin von Freitag, den 23.04.2010 bis Sonntag, den 25.04.2010, und am Dienstag, den 27.04.2010 frei. Für Montag, den 26.04.2010, war sie zur Frühschicht eingeteilt. Am 31.03.2010 beantragte die Klägerin während eines Telefonats mit der Zeugin … P., der Ehefrau des Beklagten, die die Schichteinteilungen vornimmt, Urlaub für den 26.04.2010. Zur Begründung gab sie an, dass sie über das verlängerte Wochenende ihren in H. lebenden Freund besuchen wolle. Die Zeugin P. lehnte das Urlaubsgesuch ab. In einem weiteren Telefonat vom 17.03.2010 stellte die Klägerin abermals ihren Urlaubsantrag für den 26.04.2010. Zumindest in diesem Gespräch wies sie zudem darauf hin, dass sie in H. zugleich die Bundesagentur für Arbeit aufsuchen wolle, um sich nach Arbeitsmöglichkeiten in der dortigen Region zu erkundigen. Die Zeugin P. blieb bei ihrer Urlaubsverweigerung und kündigte der Klägerin arbeitsrechtliche Konsequenzen für den […]


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