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Rechtsanwälte Kotz GbR

Arbeitslosenhilfe und absetzbare Versicherungsbeiträge

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LSG Nordrhein-Westfalen
Az.: L 12 AL 104/03
Urteil vom 28.01.2004
Vorinstanzen:
I. Sozialgericht Gelsenkirchen – Az.: S 22 AL 198/02
II. Bundessozialgericht – Az.: B 7 AL 22/04 R

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 27.03.2003 abgeändert. Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 14.06.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.10.2002 verurteilt, der Klägerin ab dem 31.05.2002 Arbeitslosenhilfe zu gewähren und dabei bei dem anzurechnenden monatlichen Bruttoeinkommen des Ehemannes weitere 36,78 Euro an Versicherungsbeiträgen in Abzug zu bringen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Beklagte hat 10 % der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Instanzen zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:
Umstritten ist die Höhe der der Klägerin für den am 31.05.2002 beginnenden Bewilligungsabschnitt zu gewährenden Arbeitslosenhilfe.
Die am 00.00.1952 geborene Klägerin bezog bis zum 30.05.1999 Arbeitslosengeld. Danach wurde ihr Arbeitslosenhilfe bewilligt, ab 31.05.2001 in Höhe von 177,87 DM wöchentlich nach der Leistungsgruppe D ohne Kindermerkmal. Anrechnungen wurden nicht vorgenommen, da auch ihr Ehemann arbeitslos war und Arbeitslosengeld bezog. Ab 22.10.2001 nahm der Ehemann der Klägerin eine Beschäftigung auf. Sein durchschnittliches monatliches Bruttoeinkommen belief sich auf 3.360 DM (=1.717,94 Euro). Da die Berechnungen der Beklagten unter Berücksichtigung geltend gemachter Versicherungsbeiträge zu keinem Anrechnungsbetrag führten, wurde der Klägerin Arbeitslosenhilfe auch weiterhin in voller Höhe gewährt.
Am 29.04.2002 beantragte die Klägerin die Weiterzahlung von Arbeitslosenhilfe über den 30.05.2002 hinaus. Zu diesem Zeitpunkt bezog sie Arbeitslosenhilfe in Höhe von 91,42 Euro wöchentlich = 13,06 Euro täglich. Als Aufwendungen für Versicherungen gab sie monatliche Beiträge für eine Hausratsversicherung von 9,58 Euro, für eine Lebensversicherungen von Höhe 287,81 Euro, für eine private Haftpflichtversicherung von 5,99 Euro, für die Kfz-Versicherung von 22,32 Euro und für eine Rechtschutzversicherung von 22,56 Euro an, insgesamt also[…]


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