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Rechtsanwälte Kotz GbR

Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

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BAG
Az.: 5 AZR 89/08
Urteil vom 14.01.2009

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 24. Oktober 2007 - 6 Sa 175/07 - wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall Sonn- und Feiertagszuschläge umfasst.
Die Klägerin ist auf der Grundlage des schriftlichen Arbeitsvertrags vom 26. Oktober 2001 seit November 2001 in der von der Beklagten betriebenen Seniorenresidenz als Saalservicekraft beschäftigt.
Nr. 5 des Arbeitsvertrags lautet:
„ Lohn/Gehalt

Der Arbeitnehmer erhält ein Monatsgehalt von DM 2.570,00 brutto nachträglich zahlbar jeweils am Ende eines Monats.

Die Zahlung von Gratifikationen, Prämien oder ähnlichen Zuwendungen liegt im freien Ermessen des Arbeitgebers und begründet keinen Rechtsanspruch, auch wenn sie ohne ausdrücklichen Vorbehalt des Arbeitgebers erfolgt.

…“
Unter Nr. 14 des Vertrags ist ua. geregelt:
„ Zusätzliche Vereinbarungen “

„zu § 5: Sonntagszuschlag DM 70,00″
Für die Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen wird ein Ersatzruhetag gewährt. Die Beklagte zahlt betriebsüblich für an Sonn- und Feiertagen tatsächlich erbrachte Arbeitsleistungen zusätzlich zum Entgelt pauschale Zuschläge netto. Der Zuschlag für Sonntagsarbeit beträgt 50 %, für Feiertagsarbeit 125 % und für Arbeit an den Weihnachtsfeiertagen 150 %. Bei der Klägerin entspricht dies 25,00 Euro für Sonntagsarbeit, 59,00 Euro für Feiertagsarbeit und 70,80 Euro für Arbeit an den Weihnachtsfeiertagen.
Die Klägerin war am 18. und 26. Dezember 2005 sowie am 1. Januar, 21. und 25. Mai, 4., 5., 15. und 18. Juni 2006 dienstplanmäßig für Sonn- bzw. Feiertagsarbeit eingeteilt, jedoch an diesen Tagen arbeitsunfähig krank. Die Beklagte zahlte ihr deshalb die Sonn- und Feiertagszuschläge in rechnerisch unstreitiger Höhe von 440,80 Euro nicht aus.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 440,80 Euro brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19. August 2006 zu zahlen.
Die Bekla[…]


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