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Zahnarzthaftung – sprachbedingte Verständnisprobleme beim Aufklärungsgespräch

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OLG Koblenz, Az.: 5 U 1535/13, Beschluss vom 25.02.2014

1. Der Klägerin wird die zur Durchführung des Rechtsmittelverfahrens beantragte Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung versagt.

2. Darüber hinaus beabsichtigt der Senat die Zurückweisung der Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO, weil er einstimmig davon überzeugt ist, dass sie offensichtlich ohne Erfolgsaussicht ist, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ein Urteil erfordern und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Gründe
Symbolfoto: Von Mr.Music /Shutterstock.com

1. Die Klägerin litt unter Oberkieferbeschwerden. Sie konsultierte deshalb den Beklagten am 17.07.2008 in dessen zahnärztlicher Praxis. Dieser erstellte tags darauf einen Heil- und Kostenplan, der eine Brückenneuversorgung im Zahnbereich 11 bis 13 vorsah; dazu sollte bei 12 ein Implantat eingeschraubt werden. Nach dem Plan hatte die Klägerin eine Eigenleistung von 3.567,30 € zu erbringen. Davon wurden von Seiten ihres Lebensgefährten, der sich insoweit verbürgte, insgesamt 1.214,98 € gezahlt.

Die Implantation erfolgte am 11.08.2008 unter Zufuhr von künstlichem Knochenmaterial, das mit der Zeit resorbiert werden und in Erweiterung des vorhandenen Kiefergewebes für eine zusätzliche Stabilisierung sorgen sollte. Nach etlichen zwischenzeitlichen Untersuchungen stellte der Beklagte am 10.02.2009 eine Osseointegration des Implantats fest. Als kurz darauf Schwellungen auftraten, verordnete er eine Antibiose. Unter dem 17.02.2009 monierte er schriftlich den Anfall von Zusatzkosten und verwies dabei auf Behandlungserschwernisse, die unter anderem aus einer ungewöhnlichen Schmerzempfindlichkeit und – das Implantat irritierenden – Manipulationen der Klägerin resultierten. Im Anschluss daran brach diese die Vertragsbeziehung ab und begab sich anderweit in zahnärztliche Versorgung.

In deren Zuge wurde diagnostiziert, dass das Implantat nicht ordnungsgemäß eingeheilt sei. Es weise in seinem vestibulären Gewindeteil keine hinreichende Knochendeckung auf, und seine Umgebung sei berührungsempfindlich und schmerzhaft.[…]


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