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Quasinegatorischer Beseitigungsanspruch – Grenzgarage

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OLG Frankfurt – Az.: 6 U 117/20 – Urteil vom 23.11.2021

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 13.6.2020 verkündete Urteil der 32. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main teilweise abgeändert und der Beklagte weiter verurteilt, sein unmittelbar an der Grundstücksgrenze des Grundstücks des Beklagten, A-Straße …, zum Grundstück der Klägerin, C-Straße …, beide Stadt1, errichtetes Gebäude zu beseitigen.

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen hat der Beklagte zu tragen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 16.000 € abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
I.

Die Parteien sind Eigentümer benachbarter Grundstücke in Stadt1; die Klägerin des Anwesens C-Straße … und der Beklagte des Anwesens A-Straße …. Sie streiten darüber, ob ein auf dem Beklagtengrundstück befindliches Garagengebäude beseitigt werden muss.

Nachdem der Beklagte im Jahr 2017 eine Genehmigung nach § 172 BauGB für die „Sanierung einer Doppelgarage mit Abstellraum“ (Bl. 36 ff., 42 ff. d.A.) erwirkt hatte, ließ er die auf seinem Grundstück vorhandene Garage abreißen und begann mit den Bauarbeiten eines neuen Garagengebäudes. Noch während der Bauarbeiten erließ das Amtsgericht Stadt1 auf Antrag der Klägerin eine einstweilige Verfügung, mit der dem Beklagten der Weiterbau des Garagengebäudes untersagt wurde. Auf den Widerspruch des Beklagten hob das Amtsgericht die einstweilige Verfügung später wieder auf. Gegen dieses Urteil des Amtsgerichts legte die Klägerin erfolglos Berufung ein. Der Beklagte stellte das Garagengebäude in der Folge fertig. Wegen der Gestaltung des Gebäudes, der Zufahrtsmöglichkeiten sowie der Parksituation vor der Zufahrt zum Grundstück des Beklagten wird auf die zur Akte gereichten Lichtbilder Bezug genommen (vgl. Bl. 7 f., 89 ff., 111 ff., 143 ff., 154 ff., 168 ff., 176 ff., 219 ff., 273 ff und 293 d.A.). Zusätzlich zum Garagengebäude errichtete der Beklagte unmittelbar an der Grundstücksgrenze zur Klägerin eine Sichtschutzwand, die etwa drei Meter hoch war.

Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin die Beseitigung des an der Grundstücksgrenze errichteten Gebäudes, hilfsweise dessen teilweisen Rückbau sowie den Rückbau der Sichtschutzwand auf nicht mehr als zwei Meter Höhe.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, der Beklagte müsse das von ihm errichtete Gebäude […]


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