BAG
Az: 2 AZR 596/04
Urteil vom 02.02.2006
In Sachen hat der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 2. Februar 2006 für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 29. Oktober 2004 – 5 Sa 8/04 – wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand:
Die Klägerin macht die Unwirksamkeit einer in den ersten sechs Monaten des Arbeitsverhältnisses ausgesprochenen ordentlichen Kündigung geltend.
Die Klägerin ist Ärztin. Sie nahm in ihrem zum Kreiskrankenhaus F. bestehenden Vollzeitarbeitsverhältnis in der Zeit von Juni 2002 bis Dezember 2003 Elternzeit in Anspruch. Während dieser Zeit trat sie auf Grund eines bis zum 30. September 2003 befristeten Arbeitsvertrages am 1. Januar 2003 als teilzeitbeschäftigte Assistenzärztin in die Dienste der Beklagten. Unter Einhaltung der vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 30. April 2003.
Die Klägerin hat geltend gemacht, die Kündigung sei gemäß § 612a BGB unwirksam. Grund für die Kündigung sei gewesen, dass sie sich geweigert habe, über die vereinbarte Arbeitszeit hinaus zu arbeiten. Außerdem sei die Kündigung auch wegen Verstoßes gegen § 18 BErzGG unwirksam.
Die Klägerin hat beantragt
festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien fortbesteht.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie hat vorgetragen, Grund für die Kündigung sei die mangelhafte fachliche Qualifikation der Klägerin gewesen. Auf den Sonderkündigungsschutz des § 18 BErzGG könne sich die Klägerin nicht berufen, da er nicht für „andere“ Arbeitgeber iSd. § 15 Abs. 4 Satz 2 BErzGG gelte.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist unbegründet.
A. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, die Kündigung sei nicht nach § 612a BGB iVm. § 134 BGB unwirksam. Die darlegungs- und beweisbelastete Klägerin habe nähere Tatsachen zu dem von ihr behaupteten Beweggrund der Beklagten vortragen müssen, wozu sie nach eigener Bekundung nicht in der Lage sei. Die Kündigung sei auch nicht nach § 18 BErzGG iVm. § 134 BGB unwirksam.[…]