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Betreuungsunterhalt – Verlängerung über das 3. Lebensjahr hinaus

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Bundesgerichtshof
Az: XII ZR 123/08
Urteil vom 13.01.2010

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Januar 2010 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 25. Zivilsenats – Familiensenat – des Oberlandesgerichts Köln vom 24. Juni 2008 wird auf Kosten der Klägerin zu 2 zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand
Die Parteien streiten um Betreuungsunterhalt nach § 1615 l BGB für die Zeit ab April 2004.
Die Klägerin zu 2 (im Folgenden: Klägerin) und der Beklagte waren verlobt und lebten in der Zeit von Mai 1997 bis zum 7. Januar 2004 zusammen. Am 9. Juni 2000 wurde ihre gemeinsame Tochter geboren, für die die Parteien die elterliche Sorge gemeinsam ausüben.
Die Klägerin war vor der Lebensgemeinschaft mit dem Beklagten verwitwet und bezog wegen der Erziehung ihres im Jahre 1994 geborenen Sohnes eine Erziehungsrente in Höhe von 709 EUR, die sie nach wie vor erhält. Nach dem Vortrag des Beklagten ist sie seit Januar 2008 neben der Betreuung ihrer Kinder berufstätig.
Amtsgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Oberlandesgericht zugelassene Revision, mit der die Klägerin ihren Antrag auf Betreuungsunterhalt weiter verfolgt.

Entscheidungsgründe
Die Revision hat keinen Erfolg.
Für das Verfahren ist gemäß Art. 111 Abs. 1 FGG-RG noch das bis Ende August 2009 geltende Prozessrecht anwendbar, weil der Rechtsstreit vor diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist (vgl. OLG Köln FamRZ 2009, 1852 f.; OLG Stuttgart OLGR 2009, 872; OLG Schleswig Beschluss vom 21. Oktober 2009 – 2 W 152/09 – veröffentlicht bei […] und OLG Dresden Beschluss vom 20. Oktober 2009 – 3 W 1077/09 – veröffentlicht bei […]).
I.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin gegen das klagabweisende Urteil des Amtsgerichts zurückgewiesen, weil ihr für die Zeit ab April 2004 kein Anspruch auf Betreuungsunterhalt zustehe.
Für die Zeit ab dem 1. Januar 2008 seien die Voraussetzungen eines Unterhaltsanspruchs auf der Grundlage der Neufassung des § 1615 l Abs. 2 Satz 2 BGB nicht hinreichend dargelegt. Der Gesetzgeber sei bei der Gleichstellung des Anspruchs auf


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