Landesarbeitsgericht Hamm
Az: 11 Sa 2266/10
Urteil vom 10.03.2011
Anmerkung des Bearbeiters
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Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Detmold vom 28.04.2010 – 2 Ca 1577/09 – teilweise abgeändert.
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis auch durch die hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung vom 12.11.2009 nicht aufgelöst worden ist.
Das beklagte Land trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten im Berufungsverfahren darüber, ob das Arbeitsverhältnis durch eine hilfsweise ordentliche Kündigung vom 12.11.2009 aufgelöst worden ist.
Der Kläger ist 1961 geboren. Er ist ausgebildeter Diplomingenieur. Am 17.07.2009 bewarb er sich als sogenannter Seiteneinsteiger auf eine Stellenausschreibung des beklagten Landes für eine Tätigkeit als Lehrer an der Hauptschule …… Das Bewerbungsgespräch in der Schule verlief positiv. Das beklagte Land teilte dem Kläger mit, er werde über die Bezirksregierung ….. ein Einstellungsangebot erhalten. Der Kläger wurde aufgefordert, anlässlich der Einstellung in den öffentlichen Dienst eine vorformulierte zwei Textseiten umfassende „Belehrung und Erklärung“ auszufüllen und zu unterschreiben. In der „Belehrung und Erklärung“ heißt es u.a. (Bl. 22, 23 GA):
„2 VORSTRAFEN UND ANHÄNGIGE STRAF- ODER ERMITTLUNGSVERFAHREN
2.1 Belehrung
Nach § 51 des Bundeszentralregisters darf sich ein/e Bewerber/in als unbestraft bezeichnen und braucht er/sie den einer Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalt nicht zu offenbaren, wenn die Verurteilung nicht in ein Führungszeugnis oder nur in ein solches für Behörden aufzunehmen oder im Zentralregister zu tilgen ist.
Ein/e Bewerber/in ist verpflichtet, gegenüber einer obersten Landesbehörde auch übe diejenigen Verurteilungen Auskunft zu geben, die nicht in ein Führungszeugnis oder nur in ein solches für Behörden aufzunehmen sind
2.3 Erklärung