Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Einstellungsgespräch – Frage nach Vorstrafen und Ermittlungsverfahren

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

Landesarbeitsgericht Hamm
Az: 11 Sa 2266/10
Urteil vom 10.03.2011

Anmerkung des Bearbeiters
Beachten Sie auch unseren Artikel zum Einstellungsgespräch!

Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Detmold vom 28.04.2010 – 2 Ca 1577/09 – teilweise abgeändert.
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis auch durch die hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung vom 12.11.2009 nicht aufgelöst worden ist.
Das beklagte Land trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand
Die Parteien streiten im Berufungsverfahren darüber, ob das Arbeitsverhältnis durch eine hilfsweise ordentliche Kündigung vom 12.11.2009 aufgelöst worden ist.
Der Kläger ist 1961 geboren. Er ist ausgebildeter Diplomingenieur. Am 17.07.2009 bewarb er sich als sogenannter Seiteneinsteiger auf eine Stellenausschreibung des beklagten Landes für eine Tätigkeit als Lehrer an der Hauptschule …… Das Bewerbungsgespräch in der Schule verlief positiv. Das beklagte Land teilte dem Kläger mit, er werde über die Bezirksregierung ….. ein Einstellungsangebot erhalten. Der Kläger wurde aufgefordert, anlässlich der Einstellung in den öffentlichen Dienst eine vorformulierte zwei Textseiten umfassende „Belehrung und Erklärung“ auszufüllen und zu unterschreiben. In der „Belehrung und Erklärung“ heißt es u.a. (Bl. 22, 23 GA):
„2 VORSTRAFEN UND ANHÄNGIGE STRAF- ODER ERMITTLUNGSVERFAHREN
2.1 Belehrung
Nach § 51 des Bundeszentralregisters darf sich ein/e Bewerber/in als unbestraft bezeichnen und braucht er/sie den einer Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalt nicht zu offenbaren, wenn die Verurteilung nicht in ein Führungszeugnis oder nur in ein solches für Behörden aufzunehmen oder im Zentralregister zu tilgen ist.
Ein/e Bewerber/in ist verpflichtet, gegenüber einer obersten Landesbehörde auch übe diejenigen Verurteilungen Auskunft zu geben, die nicht in ein Führungszeugnis oder nur in ein solches für Behörden aufzunehmen sind
2.3 Erklärung


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv