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Rechtsanwälte Kotz GbR

Kündigung – Weitergabe von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen

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Landesarbeitsgericht Köln
Az:13 Sa 367/09
Urteil vom 02.07.2009

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 04.02.2009 – 2 Ca 9748/08 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung.
Die am 02.10.1968 geborene Klägerin ist seit dem 01.07.1991 bei der Beklagten, zuletzt als Referentin Service zu einem Bruttomonatsgehalt von 3.517,78 EUR beschäftigt. Der Arbeitsvertrag der Parteien enthält eine Bezugnahme auf die bei der Beklagten geltenden Tarifverträge. Die Klägerin ist tariflich ordentlich unkündbar.
Die Klägerin promovierte im Januar 2008 im Fachbereich Wirtschaftswissenschaften der U K mit dem Thema: „Potentiale und Grenzen der Kooperationsfähigkeit von bundeseigenen Eisenbahnen im Flughafenzubringerdienst – eine empirische Untersuchung unter besonderer Berücksichtigung von Finanzierungsfragen“. Vor Anfertigung dieser Dissertation informierte sie darüber am 11.04.2005 ihren fachlichen Vorgesetzten, Herrn W . Auf dessen Genehmigungsschreiben vom 10.05.2005 wird verwiesen. Die Klägerin fertigte die am 5. Mai 2007 beim Fachbereich eingereichte Dissertation in ihrer dienstfreien Zeit an. Auf den Inhalt der Dissertation (Anlagenkonvolut zum Klägerschriftsatz vom 29.01.2009 unter B 4) wird verwiesen. Die Klägerin legte am 7. März 2008 ihrem Vorgesetzten, Herrn Dr. B die Promotionsurkunde vor. In einem Gespräch am 20.03.2008 versicherte die Klägerin dem Vorgesetzten, dass der Schwerpunkt ihrer Arbeit auf einem grundsätzlichen im Vergleich alternativer Intermodaler Systeme sowie der Berücksichtigung von Finanzierungsfragen liege, so dass keine Überschneidung mit ihrem Tätigkeitsschwerpunkt entstanden sei und die Arbeit keine Inhalte umfasse, die von Relevanz für den Projektfortschritt bei der Beklagten seien (Bl. 71 d.A.). Sie legte eine Gliederung, die Zusammenfassung/Inhaltsangabe der ersten und zweiten Gliederungspunkte sowie den Wortlaut des letzten Kapitels – Ausblick für die Zukunft Herrn Dr. B. vor. Auf dessen Anforderung legte sie diesem am 5. April 2008 die vollständige Doktorarbeit vor. Auf der Abschrift hatte sie einen Sticker angebracht, wonach ihr etwaige Änderungsgründe oder Vorbehalte aufgezeigt werden mögen[…]


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