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Abmahnkosten – fehlende Angabe des Unternehmensinhabers auf Briefpapier

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Oberlandesgericht Brandenburg
Az: 6 U 12/07
Urteil vom 10.07.2006

In dem Rechtsstreit hat der 6. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO, in dem Schriftsätze bis zum 19.6.2007 eingereicht werden konnten, für Recht erkannt:
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 11.01.2007 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Potsdam – 51 O 151/06 – abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Die Klägerin beansprucht von dem Beklagten den Ersatz ihr entstandener Abmahnkosten.

Die Parteien sind in der Baubranche tätig. Die Klägerin ist eine GmbH, der Beklagte betreibt unter einer Firma ein einzelkaufmännisches Unternehmen. Der Beklagte gab auf seinen Geschäftsbriefen seine Firma, seine Anschrift und seine Telefonnummer an, jedenfalls auf einem seiner Geschäftsbriefe fehlt die Angabe der Person des Inhabers des Unternehmens mit Vor- und Zunamen.

Die Klägerin mahnte den Beklagten deswegen mit Schreiben vom 5.10.2006 (Bl. 6-8 d. A.) ab und forderte ihn zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und zur Übernahme der durch die Einschaltung ihres Verfahrensbevollmächtigten entstandenen Kosten auf.

Der Beklagte gab mit Schreiben vom 9.10.2006 (Bl. 9-10 d. A.) ohne Anerkennung einer Rechtspflicht eine gegenüber der Abmahnung eingeschränkte Unterlassungserklärung ab und erklärte, dass er die Abmahnkosten nicht übernehmen werde.

Die Klägerin übersandte dem Beklagten unter dem 10.10.2006 (Bl. 11-12 d. A.) eine Gebührenrechnung für die Abmahntätigkeit ihres Rechtsanwalts über 859,80 €, der ein Streitwert von 20.000 € zu Grunde liegt. Der Beklagte beglich diese Rechnung nicht.

Die Klägerin hat gemeint, sie habe den Beklagten zu Recht abgemahnt, weil ein Wettbewerbsverstoß vorgelegen habe.

Die Klägerin hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an sie 859,60 € nebst Zins von 8 Prozentpunkten über dem Basiszins der EZB seit dem 16.10.2006 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat gemeint, es liege kein Wettbewerbsverstoß vor. Im Übrigen handele es sich um einen unterhalb der Bagatellgrenze liegenden Vorgang.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Abmahnung sei berecht[…]


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