Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Einigungsstellenspruch – Aufstellung eines Sozialplans

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Az: 4 TaBV 44/08
Beschluss vom 24.09.2009
Vorinstanz: ArbG Hannover, 27.02.2008, Az: 5 BV 10/07 und Nachinstanz: BAG, Az: 1 ABR 128/09

Die Beschwerde des Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hannover vom 27.02.2008 – 5 BV 10/07 – wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe

A. Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs zur Aufstellung eines Sozialplans.
Antragsteller ist der Insolvenzverwalter über das Vermögen der A. GmbH (fortan: Schuldnerin), Beteiligter zu 2), der im Jahre 2002 bei der B. Grundstücksverwaltungs GmbH (vormals: C. GmbH) gewählte Betriebsrat. Die Schuldnerin wurde durch Gesellschaftsvertrag vom 23. November 2004 gegründet. Gegenstand ihres Unternehmens ist die Herstellung und der Handel von Drucksachen aus Papier, Karton, Kunststoff und ähnlichen Materialien und deren Weiterverarbeitung, sowie Dienst- und Werkleistungen für Unternehmen mit gleichartiger oder ähnlicher Ausrichtung und die Beteiligung an anderen Unternehmen gleichen oder artverwandten Gegenstandes. Gegenstand des Unternehmens der B. Grundstücksverwaltungs GmbH (vormals: C. GmbH) war zunächst die Papierverarbeitung und der Vertrieb der Produkte, seit Mai 2006 die Bewirtschaftung und Verwaltung sowie Vermietung und Verpachtung von Grundstücken jeder Art, insbesondere der Grundstücke in der S.straße 22 – 26 sowie alle damit in Zusammenhang stehenden, dem Geschäftszweck dienenden Tätigkeiten.
Mit Antrag vom 14. Januar 2005 (3 BV 1/05) leitete der Beteiligte zu 2) vor dem Arbeitsgericht Hannover ein Beschlussverfahren ein mit dem Begehren festzustellen, dass zwischen der Schuldnerin, der B. Grundstücksverwaltungs GmbH, der D. GmbH und der E. GmbH ein gemeinsamer Betrieb bestehe. Zur Begründung führte er aus, die Schuldnerin habe zum 1. November 2004 ihren Betrieb aufgenommen. Sie beschäftige 20 vorher bei der B. Grundstücksverwaltungs GmbH beschäftigte Arbeitnehmer. Diesen habe sie angeboten, Aufhebungsverträge mit der F. GmbH und neue Arbeitsverträge mit ihr zu schließen. Dieses Beschlussverfahren erledigte sich durch Rücknahme des Antrages mit Schriftsatz vom 5. September 2005.


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv