AG Straubing – Az.: 7 OWi 709 Js 13822/20 jug – Beschluss vom 09.01.2021
1. Die Betroffene wird freigesprochen.
2. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Betroffenen trägt die Staatskasse.
Angewendete Vorschriften: §§ 467 StPO i.V.m. § 46 OWiG.
Gründe
I.
Mit Bußgeldbescheid vom 12.5.2020, der Betroffenen zugestellt am 16.5.2020, setzte die Stadt Straubing gegen die jugendliche Betroffene ein Bußgeld von 150 EUR fest.
Der Bußgeldbescheid enthält folgende Feststellungen:
„Sie hielten sich nach Feststellungen der Polizeiinspektion Straubing am 10.4.2020 gegen 20:30 Uhr zusammen mit Frau pp. in Straubing am Bahnhofsgelände pp. auf.“
Als Schuldvorwurf enthält der Bußgeldbescheid:
„Damit haben Sie gegen die vorläufige Ausgangsbeschränkung anlässlich der Corona-Pandemie verstoßen, wonach physische Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstands auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren sind, ein Mindestabstand von 1,5m einzuhalten ist und ein Verlassen der eigenen Wohnung nur bei Vorliegen triftiger Grunde erlaubt ist.“
Laut Bußgeldbescheid verletzte Vorschriften § 73 la Nr. 24, II iVM § 32 Satz des IfSG, § 5 Nr. 9 i.Vm. § 4 II der BaylfSMV
Gegen den Bußgeldbescheid haben die gesetzlichen Vertreter der Betroffenen am 18.5.2020, eingegangen am 19.5.2020 Einspruch eingelegt.
II.
Die Vorschriften der BaylfSMV die am 10.4.2020 galt, lauteten wie folgt:
§ 4 Vorläufige Ausgangsbeschränkung
(1)
1 Jeder wird angehalten, die physischen Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstands auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren.
2 Wo immer möglich, ist ein Mindestabstand zwischen zwei Personen von 1,5 m einzuhalten.
(2)
Das Verlassen der eigenen Wohnung ist nur bei Vorliegen triftiger Gründe erlaubt.
(3)
Triftige Gründe im Sinn des Abs. 2 sind insbesondere:
1. die Ausübung beruflicher Tätigkeiten,
2. die Inanspruchnahme medizinischer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen, der Besuch bei Angehörigen therapeutischer Berufe, soweit dies medizinisch dringend erforderlich ist, sowie Blutspenden,
3. Versorgungsgänge für die Gegenstände des täglichen Bedarfs (insbesondere Einrichtungen im Sinne von § 2 Abs. 4 Satz 2); nicht zur Deckung des täglichen Bedarfs gehört die Inanspruchnahme sonstiger Dienstleistungen wie etwa der Besuch von Friseurbetrieben,
4. der Besuch bei Lebenspartnern, Alten, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen (außer[…]