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Rechtsanwälte Kotz GbR

Eingruppierung (tarifliche) – Berücksichtigung der Zeit als Arzt im Praktikum

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Arbeitsgericht Magdeburg
Az: 6 Ca 944/07
Urteil vom 09.08.2007

In dem Rechtsstreit hat die 6. Kammer des Arbeitsgerichts Magdeburg auf die mündliche Verhandlung vom 9. August 2007 für Recht erkannt:
1. Es wird festgestellt, dass der Kläger ab 01.07.2006 nach der Vergütungsgruppe Ä 1 Stufe 5 des TV-Ärzte zu vergüten ist.

2. Die Kosten des Rechtsstreites hat das beklagte Land zu tragen.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.859,93 € festgesetzt.

4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

Tatbestand
Der Kläger macht geltend, bei seiner tariflichen Eingruppierung sei die Zeit als Arzt im Praktikum als Berufserfahrung zu berücksichtigen.

Der Kläger war nach dem Bestehen der ärztlichen Prüfung in der Zeit vom 01.12.2001 bis 31.05.2003 am Klinikum der Medizinischen Fakultät der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg als Arzt im Praktikum (AiP) tätig. Er war zu einem überwiegenden Teil der von ihm regelmäßig zu erbringenden Arbeitszeit mit der Erledigung ärztlicher Aufgaben in der Krankenversorgung betraut und nahm in der von ihm erbrachten praktischen Tätigkeit die gleichen Aufgaben wie die approbierten Ärzte wahr, wobei er wie diese oberärztlicher Anleitung und Aufsicht unterstand. Im Laufe der Zeit wurde der Kläger auch selbständig als Stationsarzt in der unmittelbaren Patientenversorgung eingesetzt. Des Weiteren erbrachte er Bereitschaftsdienste und Schichtdienste, in denen ihm lediglich ein ober- bzw. fachärztlicher Hintergrunddienst zur Seite stand, der in Problem- und Zweifelsfällen herangezogen werden konnte. Nach Erteilung der Vollapprobation wurde der Kläger seit 01.06.2003 als Assistenzarzt an der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg beschäftigt. Am 26.09.2005 wurde er Mitglied des Marburger Bundes. Dieser schloss mit der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, der das beklagte Land angehört, unter dem 30.10.2006 einen Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken (TV-Ärzte). Bei der Eingruppierung des Klägers nach diesem Tarifvertrag erkannte das beklagte Land lediglich die Berufsjahre ab 01.06.2003 an. Hiergegen wandte sich der Kläger und machte die Berücksichtigung seiner Tätigkeit in der Patientenversorgung während der AiP-Zeit geltend. Dies lehnte das beklagte Land mit Schreiben vom 16.02.2007 ab, da einschlägige Berufserfahrung nur Zeiten nach der Approbation als Arzt sein könnten und es sich bei der AiP[…]


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