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Rechtsanwälte Kotz GbR

Eigenkündigung – Schadensersatzpflicht des Arbeitnehmers

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BAG
Az.: 8 AZR 574/01
Urteil vom 08.08.2002

Die Revision der Beklagten gegen das Schlussurteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 19. Juli 2001 – 4 Sa 1413/99 – wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten über Vergütungs- und Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit einer Eigenkündigung des Klägers.
Die Beklagte ist die persönlich haftende Gesellschafterin der H KG (frühere Beklagte zu 2). Diese betrieb in D einen Baustoffhandel sowie ein Hoch- und Tiefbauunternehmen. Geschäftsführer der Beklagten ist S W, der zugleich Gesellschafter beider Gesellschaften war. Er und seine Ehefrau halten jeweils 50 % der Geschäftsanteile an der Beklagten.
Der am 13. November 1966 geborene Kläger schloss am 18. September 1997 mit Wirkung zum 1. Januar 1998 mit der Beklagten einen sogenannten Geschäftsführervertrag. Dort wurde ua. vereinbart:
㤠1
Tätigkeit und Verantwortung
(1) Der Geschäftsführer ist berechtigt und verpflichtet, die Gesellschaft nach Maßgabe der Gesetze, des Gesellschaftsvertrages und einer etwaigen Geschäftsführungsordnung allein zu vertreten und die Geschäfte der Gesellschaft allein zu führen. Weisungen der Gesellschafterversammlung sind zu befolgen, soweit Vereinbarungen in diesem Vertrag nicht entgegenstehen.
(2) Der Geschäftsführer hat die ihm obliegenden Pflichten mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Kaufmanns unter Wahrung der Interessen der Gesellschaft wahrzunehmen.
(3) Der Geschäftsführer ist von den Beschränkungen des § 181 BGB frei.
§ 2
Einzelne Aufgaben
(1) Dem Geschäftsführer obliegt die Leitung und Überwachung des Unternehmens im ganzen. Ihm steht Einzelgeschäftsführungs- und Einzelvertretungsbefugnis zu. Er wird alleinverantwortlich die gesamte kaufmännische, technische und organisatorische Leitung der GmbH und der KG wahrnehmen, in der der GmbH kraft ihrer Komplementärstellung die Geschäftsführung obliegt.
(2) Der Geschäftsführer nimmt die Rechte und Pflichten des Arbeitgebers im Sinne der arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften wahr.

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