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Anspruch der Klägerin auf Rentenzahlung aus dem Geschäftsführervertrag

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LG Bremen – Az.: 13 O 250/11 – Urteil vom 16.03.2012

I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 11.154,84 nebst fünf Prozentpunkten über dem Basiszins auf jeweils € 1.900,00 brutto seit dem 01.01.2011, 01.02.2011, 01.03.2011, 01.04.2011, 01.05.2011 sowie auf € 1.654,84 seit dem 01.06.2011 zu zahlen.

II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

III. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Die Parteien streiten um restliche Gehaltsansprüche sowie um Rentenansprüche der Klägerin.

Die Klägerin war auf der Grundlage eines Geschäftsführervertrages vom 28.12.1994 Geschäftsführerin der Beklagten. Gemäß § 2 Nr. 1 des Vertrages wurde damals ein festes Jahresgehalt von DM 6.960,00 vereinbart. In der Folgezeit wurde das Gehalt der Klägerin auf monatlich € 1.900,00 (brutto) erhöht. Die Beklagte befindet sich zwischenzeitlich in Liquidation und wird durch ihren einzigen Gesellschafter – den Ehemann der Klägerin – als Liquidator vertreten.

Unter dem 01.12.1995 vereinbarten die Parteien eine sog. „Pensionszusage“. Gemäß Ziffer 1) der Vereinbarung wurde zugunsten der Klägerin eine Altersrente ab Erreichen des 65. Lebensjahres vereinbart. Gemäß Ziffer V.) sollte eine Rückdeckungsversicherung abgeschlossen werden. Ferner wurde gemäß Ziffer VI.

a) folgende Regelung getroffen:

„…

Wir behalten uns vor, die zugesagten Leistungen zu kürzen oder einzustellen, wenn

a) unsere wirtschaftliche Lage sich nachhaltig oder wesentlich verschlechtert hat, dass uns eine Aufrechterhaltung der zugesagten Leistungen nicht mehr zugemutet werden kann, …“

Wegen der weiteren Einzelheiten der „Pensionszusage“ wird auf den Akteninhalt (Bl. 46-49 d. A.) verwiesen.

Die Rückdeckungsversicherung wurde von der Beklagten bei der … Lebensversicherungs AG unter der Nr. L54-7-8278053 abgeschlossen. Versicherte Person war die Klägerin. Bis zum Jahre 2009 zahlte die genannte Versicherung auf der Grundlage des geschlossenen Versicherungsvertrages insgesamt € 112.828,94 aus.

Die Klägerin vollendete am 27. Mai 2011 das 65. Lebensjahr.

Die Klägerin trägt vor, sie habe innerhalb des Zeitraums von Dezember 2010 bis Mai 2011 keine Gehaltszahlungen von der Beklagten erhalten. Sie wisse auch nicht, ob die Beklagte Steuern bzw. Sozialleistungen abgeführt habe.

Gemäß Schriftsatz vom 05.12.2011, S. 4 (Bl. 109 d. A., 2. Abs.) hat die K[…]


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