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Notarkosten – kostenfreie Rücknahme eines Beurkundungsauftrags

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Oberlandesgericht Sachsen-Anhalt – Az.: 2 Wx 57/20 – Beschluss vom 24.06.2021

I. Die Beschwerde gegen den Beschluss der 10 Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg wird zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerin hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Eine Erstattung notwendiger Aufwendungen findet im Beschwerdeverfahren nicht statt.
Gründe
A.

Die Antragstellerin wendet sich gegen eine Gebührenrechnung des Antragsgegners, mit welcher dieser seine Tätigkeit in einem vorzeitig beendeten Beurkundungsverfahren abgerechnet hat.

Die Antragstellerin beabsichtigte den Erwerb mehrerer Grundstücke in M., die im Eigentum von zwei verschiedenen Erbengemeinschaften standen. Das Grundstück A. Straße 1 -3 stand im Eigentum der Erbengemeinschaft nach Marianne J., bestehend aus Burkhardt J., Roswitha Margitt J., Ursula O., geb. J., und Sylvia R., geb. J.. Mehrere Grundstücke, gelegen in der L. Straße 11/12, standen im Eigentum einer anderen Erbengemeinschaft, bestehend aus Burkhardt J. und Roswitha Margitt J.. Für Ursula O., geb. J., und Sylvia R., geb. J.. sowie die Miteigentümer selbst war ein lebenslanges Nießbrauchsrecht im Grundbuch eingetragen.

Der Erwerb durch die Antragstellerin sollte so geregelt werden, dass sie von den Miterbinnen O. und R. jeweils deren Erbteil erwerben und mit den weiteren beiden Miterben einen Erbauseinandersetzungsvertrag schließen sollte.

Der Antragsgegner erstellte auftragsgemäß unter den 03.05.2018, 14.05.2018 und 03.09.2019 Entwürfe für einen Erbauseinandersetzungsvertrag sowie unter den 22.01., 03.04. und 24.05.2019 Entwürfe für Erbteilskaufverträge.

Am 25.09.2019 wurden vor dem Antragsgegner zwei schwebend unwirksame Erbteilskaufverträge geschlossen: Zur UR-Nr. 1351/2019 zwischen der Miterbin O. und der Antragstellerin und zur UR-Nr. 1352/2019 zwischen der Miterbin R. und der Antragstellerin. Beide Verträge bedurften der Genehmigung durch die Verkäuferinnen, die die Miterbin O. am 25.11.2019 und die Miterbin R. am 04.11.2019 erteilten. Die Genehmigungserklärungen gingen dem Antragsgegner am 28.11.2019 bzw. am 02.12.2019 zu.

Für den 09.10.2019 war ein Termin für die Beurkundung des streitgegenständlichen Erbauseinandersetzungs- und Kaufvertrages mit Auflassung zwischen der Antragstellerin und den beiden weiteren Miterben bei dem Antragsgegner angesetzt. Der Entwurf vom 03.09.2019 (Bl.[…]


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