Einführung:
An dieser Stelle präsentieren wir Ihnen die Düsseldorfer Tabelle mit Stand vom 01.01.2002. Die aktuelle Düsseldorfer Tabelle finden Sie hier! Eine Übersicht über die verschiedenen Fassungen der Düsseldorfer Tabelle bietet diese Seite.
1. Erhöhung der Regelbeträge für Kindesunterhalt:
a. Durch die „Zweite Verordnung zur Änderung der Regelbetrag-Verordnung“ vom 08.05.2001 wird der Mindestunterhalt, den ein unterhaltspflichtiger Elternteil für sein minderjähriges Kind zahlen muss, an die allgemeinen Lebenshaltungskosten angeglichen.
b. Auf der Grundlage dieser Regelbeträge weist die Düsseldorfer Tabelle abhängig von den Einkommensverhältnissen des Unterhaltsverpflichteten die Unterhaltsrichtsätze aus. Dabei ist derjenige Unterhaltsbetrag, der nach der Düsseldorfer Tabelle bei einem Einkommen bis zu 1.300 Euro (früher 2.550 DM) gezahlt werden muss, identisch mit dem Regelbetrag.
c. Bei einem monatlichen Nettoeinkommen bis zu 1.300 Euro (früher 2.550 DM) muss nun in der ersten Altersstufe (0-5 Jahre) in den alten Bundesländern 188 Euro (früher: 366 DM) an Unterhalt gezahlt werden (Zuwachs von 5,62 Euro bzw. 11 DM). In den neuen Bundesländern muss bei einem monatlichen Nettoeinkommen bis zu 1.000 Euro (früher 1.950 DM) in der ersten Altersstufe (0-5 Jahre) 174 Euro (früher 340 DM) an Unterhalt gezahlt werden (Zuwachs von 8,18 Euro bzw. 16 DM).
2. Die „neue“ Düsseldorfer Tabelle ist gültig ab dem 01.07.2001:
Die Familiensenate des Oberlandesgerichts haben am 15.05.2001 die Neufassung der Düsseldorfer Tabelle in DM und ab dem 01.01.2002 in Euro bekannt gegeben.
a. Die neue Tabelle nebst Anmerkungen beruht auf Koordinierungsgesprächen, die zwischen Richtern der Familiensenate der Oberlandesgerichte Düsseldorf, Köln und Hamm sowie der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages e.V. unter Berücksichtigung des Ergebnisses einer Umfrage bei allen Oberlandesgerichten stattgefunden haben. Die letzte Änderung der Düsseldorfer Tabelle fand 1999 statt.
b. Die […]