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Rechtsanwälte Kotz GbR

Fertigstellungsanspruch eines Bauwerks gegen Bauträger

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KG – Az.: 21 U 21/22 – Beschluss vom 15.11.2022

Der Senat weist darauf hin, dass beide Berufungen unbegründet sein dürften.

Zwar haben die Kläger einen – fälligen – Herstellungsanspruch aus § 631 Abs. 1 BGB i.V.m. dem Bauträgervertrag vom 20.11.2018 und der als Anlage 1 zur Grundlagenurkunde beigefügten Baubeschreibungsowohl hinsichtlich des Sonder- als auch hinsichtlich des Gemeinschaftseigentums. Der Titel muss jedoch vollstreckungsfähig sein. Erfolgt die Herstellung nicht freiwillig,muss der titulierte Herstellungsanspruch vollstreckt werden. Die Vollstreckung erfolgt im Regelfall nach § 887 ZPO, so dass sie letztlich zu einem auf Vorschuss gerichteten Zahlungstitel führen kann. Eine nach § 888 ZPO zu erzwingende unvertretbare Handlung liegt nur vor, wenn nur der Auftragnehmer wegen seiner Spezialkenntnisse zur Erfüllung in der Lage ist (vgl. Jurgeleit in Kniffka/Koeble/Jurgeleit/Sacher, Kompendium des Baurechts, 5. Auflage 2020, Teil 5 Rn. 276, 277). Allerdings dürfte der Tenor, worauf bereits das Landgericht hingewiesen hat, keinen vollstreckungsfähigenInhalt aufweisen, da nicht erkennbar ist, welche konkreten Leistungen noch fehlen. Die Anforderungen an die Bestimmtheit sind zwar nicht überzustrapazieren. Es muss jedoch wenigstens im Groben erkennbar sein, welche Gewerke noch nicht ausgeführt wurden. Das Gleiche würde auch für § 888 ZPO gelten. Es müssen die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen gegeben sein, also insbesondere Titel, Klausel und Zustellung. Der Titel muss hinreichend bestimmt sein. Das Erfordernis der Bestimmtheit bedingt, dass sich aus einem Titel, der eine Handlungsverpflichtung begründet, selbst der Inhalt der Handlung, die ggf. erzwungen werden soll, eindeutig ergeben muss (vgl. Stürner in BeckOK, ZPO, 46. Edition, 01.09.2022, § 888 Rn. 15).

(Symbolfoto: PowerUp/Shutterstock.com)

Der Werkerfolg ist weder eine vertretbare noch eine unvertretbare Handlung, sondern das Ergebnis mehrerer unselbständiger Bauleistungen.

Damit dürfte die Berufung der Kläger unbegründet sein, weil die Klage mangels eines hinreichend bestimmten Antrags unzulässig ist.

Die Berufung der Beklagten bleibt erfolglos, weil sie die bisher angefallenen und von ihr anerkannten Verzugsschäden nicht beg[…]


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