Landesarbeitsgericht Hamburg
Az.: 6 Sa 47/08
Urteil vom 03.04.2009
Die Berufung der Beklagten gegen das Schlussurteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 09. April 2008 – 11 Ca 488/07 – und ihr Auflösungsantrag werden zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten im Berufungsverfahren um den Fortbestand ihres Arbeitsverhältnisses, konkret um die Wirksamkeit einer Kündigung der Beklagten vom 30. Mai 2007.
Der am 1960 geborene Kläger ist seit dem 29. Oktober 1986 bei der Beklagten/ihrer Rechtsvorgängerin als Drucker, zuletzt zu einem monatlichen Bruttoentgelt in Höhe von Euro 1.800,00 bei einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 18,75 Stunden beschäftigt. Bis zum 18. Juli 2006 arbeitete der Kläger jede zweite Woche 37,5 Stunden. Seit dem 18. Juli 2006 war der Kläger im Betrieb der Beklagten nicht mehr tatsächlich tätig.
Die Beklagte betreibt eine industrielle Großdruckerei und beschäftigt regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer ausschließlich der Auszubildenden.
Der Kläger arbeitete in den letzten drei Jahren seiner Tätigkeit für die Beklagte an einer Kleinformatdruckmaschine. Mit Schreiben vom 5. Juli 2004, 7. Dezember 2004 und 31. Januar 2005 mahnte die Beklagte den Kläger jeweils wegen unsorgfältiger Auftragsdurchführung ab. Bezüglich des Inhalts wird auf Bl. 31, 32, 34 d. A. 11 Ca 252/07 Bezug genommen. Über die Berechtigung dieser Abmahnungen besteht Streit zwischen den Parteien.
Die Parteien führten bereits verschiedene Rechtsstreitigkeiten vor dem Arbeitsgericht und dem Landesarbeitsgericht Hamburg. Unter dem Az. 10 Ca 238/06 wandte sich der Kläger gegen eine Kündigung der Beklagten vom 26. April 2006 zum 31. Oktober 2006. Das Arbeitsgericht Hamburg stellte mit Urteil vom 29. November 2006 fest, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 26. April 2006 nicht beendet worden ist. Mit Urteil vom 13.Juni 2007 bestätigte das Landesarbeitsgericht Hamburg (6 Sa 10/07) die erstinstanzliche Entscheidung.
Mit Schreiben vom 11. Dezember 2006 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger erneut ordentlich zum 30. Juni 20[…]