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Totenfürsorgerecht – Versagung des Zugangs naher Angehöriger zum Leichnam

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Das Landgericht Bielefeld bestätigt in seinem Urteil Az.: 21 S 10/15 vom 24.02.2016, dass die Berufung des Klägers gegen ein früheres Urteil des Amtsgerichts Bielefeld abgewiesen wird. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Schmerzensgeld wegen der Versagung des Zugangs zum Leichnam seines Vaters. Die Entscheidung beruht auf dem Grundsatz, dass das Totenfürsorgerecht primär den Willen des Verstorbenen berücksichtigt und im vorliegenden Fall der Beklagten, als zweiter Ehefrau des Verstorbenen, das alleinige Recht zur Bestimmung über die Art der Bestattung und den Zugang zum Leichnam zukommt.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 21 S 10/15 >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze
Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

Berufung abgewiesen: Das LG Bielefeld bestätigt das Urteil des Amtsgerichts, wonach der Kläger keinen Anspruch auf Schmerzensgeld hat.
Totenfürsorgerecht: Dieses Recht richtet sich nach dem Willen des Verstorbenen oder, falls unbekannt, nach den nächsten Angehörigen.
Beklagte als zweite Ehefrau: Sie hatte das alleinige Recht, über die Bestattung und den Zugang zum Leichnam zu entscheiden.
Kein Anspruch des Klägers: Der Kläger konnte keinen ausreichenden Eingriff in sein Persönlichkeitsrecht nachweisen.
Maßgeblichkeit des Verstorbenenwillens: Der Wille des Verstorbenen ist entscheidend, sofern erkennbar.
Keine Vermutung für Zugangsrecht: Es besteht keine generelle Annahme, dass nahe Angehörige ein Recht haben, den Leichnam vor der Beerdigung zu sehen.
Keine unzulässige Maßnahme: Die Versagung des Zugangs zum Leichnam wurde nicht als rechtswidrig angesehen.
Persönlichkeitsrechtsverletzung: Der Kläger konnte keine schwerwiegende Verletzung seines Persönlichkeitsrechts belegen.

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Totenfürsorgerecht: Zugang zum Leichnam und Schmerzensgeldansprüche
(Symbolfoto: NKM999 /Shutterstock.com)

Das Totenfürsorgerecht ist ein sensibles Thema, das sich […]


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