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Rechtsanwälte Kotz GbR

Drohung mit fristloser Kündigung – Wirksamkeit einer Eigenkündigung

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Bundesarbeitsgericht
Az: 2 AZR 478/01
Urteil vom 05.12.2002

In dem Rechtsstreit hat der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 5. Dezember 2002 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 6. März 2001 – 12 Sa 1766/00 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Eigenkündigung des Klägers und einer von der Beklagten vorsorglich erklärten außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung.
Der am 12. Mai 1944 geborene Kläger war seit dem 11. Januar 1966 bei der Beklagten im Werk E…. angestellt und zuletzt als technischer Fachreferent beschäftigt.
Am 24. Juni 1998 wurde der Kläger zum Vorsitzenden des Stadtsportbundes E…. gewählt. Am 25. April 2000 baten ihn zwei Mitarbeiter der Konzernrevision um die Vorlage der Telefonlisten für seine Telefonnebenstelle und befragten ihn nach privaten Fahrten mit Geschäftsfahrzeugen der Beklagten, insbesondere nach Fahrten zum Landessportbund in Hannover. Die bei der Beklagten verwendeten Telefonschreibungen enthalten folgenden Zusatz:
„Die in dieser Abrechnung privat angefallenen Gebühreneinheiten wurden gekennzeichnet und der belegführenden Stelle zur Weiterbelastung im Rahmen der Entgeltabrechnung aufgegeben (gemäß Organisations-Anweisung vo44).
Unterschrift: Mitarbeiter Aufbewahrungsfrist: 1 Jahr in der organisatorischen Einheit.“
Der Kläger gab an, die Telefonschreibungen vernichtet zu haben. Im folgenden unterzeichnete er die Erklärung:
„Von der Konzern-Revision (…) bin ich auf Vorgänge der persönlichen Bereicherung, im Zusammenhang mit einem Ehrenamt des Stadtsportbundes aufmerksam gemacht worden.
Ich gebe zu, dass persönliche Bereicherungen zu Lasten (…) erfolgt sind, ohne die Einzelfälle jetzt zu benennen.“
Die Konzernrevision ließ daraufhin einen EDV-Ausdruck über die Telefonate des Nebenstellenanschlusses des Klägers erstellen und kontrollierte die sog. „Torpässe“. In der Zeit vom 26. April bis 7. Mai 2000 hatte der Kläger Urlaub. Nach seiner Rückkehr kennzeichnete er am 9. Mai 2000 die von ihm in der[…]


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