OLG Hamm – Az.: 2 Ss OWi 643/02 – Beschluss vom 09.09.2002
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird mit der Maßgabe verworfen, dass gegen den Betroffenen, der wegen einer fahrlässig begangenen Ordnungswidrigkeit nach den §§ 3, 41 Abs. 2, 49 StVO, 24, 25 StVG verurteilt ist, eine Geldbuße von 150,– Euro festgesetzt wird und dass dem Betroffenen für die Dauer eines Monats verboten wird, Kraftfahrzeuge jeder Art im öffentlichen Straßenverkehr zu führen.
Das Fahrverbot wird wirksam, wenn der Führerschein in amtliche Verwahrung kommt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten.
Der Betroffene trägt die Kosten der Rechtsbeschwerdeverfahren. Allerdings wird die Gebühr für die Rechtsbeschwerden um 2/3 ermäßigt. In diesem Umfang trägt die Landeskasse die dem Betroffenen in den Rechtsbeschwerdeverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht Recklinghausen hat gegen den Betroffenen am 29. August 2001 wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gemäß §§ 41 Abs. 2 (Zeichen 274), 49 StVO i. V. m. § 24 StVG eine Geldbuße in Höhe von 937,50 DM festgesetzt und außerdem ein Fahrverbot von drei Monaten verhängt (§ 25 StVG).
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen hat der Senat durch Beschluss vom 21. Dezember 2001 (2 Ss OWi 1062/01), auf den wegen der Einzelheiten der vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen und der diesen zugrundeliegenden Beweiswürdigung Bezug genommen wird, dieses Urteil mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Der Senat hat dazu ausgeführt, dass die getroffenen Feststellungen – Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 81 km/h (nach Abzug einer Toleranz von 15 %) auf der BAB A 43, gemessen durch Nachfahren eines Funkstreifenwagen über eine Strecke von 790 Metern in einem gleichbleibenden Abstand von 150 Metern zur Nachtzeit – die Verurteilung des Betroffenen wegen einer fahrlässigen Geschwindigkeitsüberschreitung nicht tragen, weil sie den weitergehenden Anforderungen für eine Messung zur Nachtzeit nicht genügen. Unter Verweisung auf seine ständige Rechtsprechung hat er dargelegt, dass es bei den in der Regel schlechten Sichtverhältnissen zur Nachtzeit grundsätzlich näherer Angaben dazu bedürfe, wie die Beleuchtungsverhältnisse waren, ob der Abstand zu dem vorausfahrenden Fahrzeug durch Scheinwerfer des nachfahrenden Fahrzeuges oder durch andere Lichtquellen aufgehellt w[…]