LANDESARBEITSGERICHT KÖLN
Az.: 11Ta 17/02
Beschluss vom 01.03.2002
Vorinstanz: ArbG Aachen – Az.: 3 Ca 4133/00
In dem Rechtsstreit hat die 11. Kammer des Landesarbeitsgerichts Köln am 01.03.2002 -ohne mündliche Verhandlung – beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 30.11.2001 (3 Ca 4133/00 d), mit dem sein Einspruch gegen das Versäumnisurteil vom 29.06.2001 als unzulässig verworfen wurde, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 6.532,65 €.
GRÜNDE
I. Gegen den anwaltlich vertretenen Kläger erging am 29. 06. 2001 klageabweisendes Versäumnisurteil, weil sein im Termin anwesender Rechtsanwalt erklärt hatte, er trete nicht auf. Das Versäumnisurteil wurde dem Klägervertreter am 30. 07. 2001 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt. Dieser legte mit gefaxtem Schriftsatz vom 13. 08. 2001 „gegen das Versäumnisurteil vom 29. 06. 2001, zugestellt am 30. 07. 2001“ Einspruch ein. Nach gerichtlichem Hinweis auf die Verspätung des Einspruchs beantragte der Klägervertreter mit Schriftsatz vom 23. 08. 2001 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit der Begründung, die Versäumung der einwöchigen Einspruchsfrist beruhe auf einem Versehen der Angestellten E, die statt der einwöchigen eine zweiwöchige Einspruchsfrist notiert habe; die Gründe seien nicht mehr nachvollziehbar. Nach Wiedervorlage der Akten bei Ablauf der vermeintlichen Frist habe er Frau E „beauftragt, den Einspruch gegen das Versäumnisurteil fristgemäß einzulegen“. Das Arbeitsgericht hat den Einspruch unter Zurückweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die vorliegende sofortige Beschwerde des Klägers.
II. Die gem. § 341 Abs.2 Satz 2 ZPO a.F. (§ 26 Nr.10 EGZPO) zulässige sofortige Beschwerde war mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen, weil sie unbegründet ist: Das Arbeitsgericht hat den Einspruch des Klägers zu Recht gem. § 341 Abs.l S.2 ZPO a.F. als unzulässig verworfen, weil er unstreitig nicht fristgemäß eingelegt worden ist. Die vom Kläger beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war nicht zu gewähren, weil die Voraussetzungen des § 233 ZPO nicht vorliegen: Die Versäumung der Einspruchsfrist war nicht unverschuldet. G[…]