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Dienstwagenprivatnutzung – geldwerter Vorteil und pfändung

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Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Az: 12 Sa 1208/05
Urteil vom 19.12.2006

In dem Rechtsstreit hat die 12. Kammer des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen auf die mündliche Verhandlung vom 19. Dezember 2006 für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Celle vom 09.06.2005 – 1 Ca 284/04 – teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger für die Monate Dezember 2003, Januar und Februar 2004 sowie April, Mai und Juni 2004 734,54 EUR netto nebst Zinsen i. H. v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.09.2004 zu zahlen.

Die Beklagte wird ferner verurteilt, an die Kläger für die Zeit der Beschäftigung des Streitverkündeten bei ihr bis zum 31.07.2005 auf den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Celle vom 24.11.2003 – Az.: 28 M 33038/03 – weitere 2.912,00 EUR netto zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen bei einem Wert von 29.778,41 EUR die Kläger zu 74 % und die Beklagte zu 26 %. Die Kosten des Berufungsrechtsstreits tragen bei einem Wert von 4.320,84 EUR die Kläger zu zu 20 % und die Beklagte zu 80 %.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten im Rahmen einer Drittschuldnerklage über die Verpflichtung der Beklagten, gepfändete Gehaltsbestandteile des Streitverkündeten an die Klägerin zu 1) und den Kläger zu 2) zu entrichten.

Die im Jahr 1990 geborene Klägerin zu 1) und der im Jahr 1993 geborene Kläger zu 2) sind Kinder des Streitverkündeten, G.. Ihnen stehen aus dem am 15.02.2002 vor dem Amtsgericht Walsrode geschlossenen Vergleich vom 22.05.2002 Unterhaltsansprüche in Höhe von 135 % des jeweiligen Regelbetrages – derzeit insgesamt monatlich 556,00 EUR – zu. Der Streitverkündete ist EDV-Berater und war jedenfalls in den Jahren 1999, 2000 und 2001 freiberuflich tätig. Seit dem Jahre 2002 ist der Streitverkündete Lebensgefährte der Inhaberin der Beklagten; seit Mai 2003 lebt er mit ihr in einer gemeinsamen Wohnung. Die Inhaberin der Beklagten ist in ihrem Ausbildungsberuf als Arzthelferin vollschichtig beschäftigt. Die Beklagte wurde zum 01.07.2003 gegründet. Auf der Basis des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 10.07.2003 war der Streitverkündete dort vom 01.07.2003 bis zum 31.07.2005 der einzige Beschäftigte. Zum 31.07.2005 wurde das ArbeitsverhÃ[…]


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