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Ausschlagung Erbschaft in Polen durch in Deutschland lebendes minderjähriges Kind

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Oberlandesgericht Saarbrücken – Az.: 6 UF 58/20 – Beschluss vom 08.05.2020

1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – in Saarbrücken vom 18. März 2020 – 40 F 80/20 SO – aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Amtsgericht – Familiengericht – in Saarbrücken zurückverwiesen.

2. Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben.

3. Der Antragstellerin wird die von ihr für das Beschwerdeverfahren nachgesuchte Verfahrenskostenhilfe verweigert.
Gründe
I.

Die Antragstellerin (fortan: Mutter) ist die Mutter des beteiligten Kindes N., mit dem sie in S. wohnt. Sie hat vorgetragen, mit N.s Vater nicht verheiratet und für N. alleinsorgeberechtigt zu sein. Sie sei Erbin nach ihrem Großvater M. K. geworden, der in Polen gelebt hat und dort am 26. November 2019 verstorben ist.

Am 5. März 2020 hat die Mutter beim Generalkonsulat der Republik Polen in Köln die ihr angefallene Erbschaft ausgeschlagen. Sie hat vorgebracht, dass infolgedessen die Erbschaft N. gefallen sei, sie – als seine gesetzliche Vertreterin – auch für diesen die Erbausschlagung erkläre wolle und sie hierfür nach polnischem Recht die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts brauche. Da für diese Genehmigung aufgrund des Wohnsitzes des Kindes in Deutschland die deutschen Gerichte zuständig seien, falle die Prüfung der Genehmigungserteilung in die Zuständigkeit des Familiengerichts.

Durch den angefochtenen Beschluss vom 18. März 2020, auf den Bezug genommen wird, hat das Familiengericht die Erteilung der Genehmigung versagt, weil die Frage der Genehmigung der Erbausschlagung der Mutter für N., für welche die deutschen Gerichte wegen Art. 8 Abs. 1 Brüssel IIa-VO international zuständig seien, gemäß Art. 21 EGBGB nach deutschem Sachrecht zu beurteilen sei. Nach dem danach einschlägigen § 1643 Abs. 2 S. 2 BGB bedürfe indes die Erbausschlagung hier keiner familiengerichtlichen Genehmigung.

Mit ihrer Beschwerde, für die sie um Verfahrenskostenhilfe nachsucht, verfolgt die Mutter ihren erstinstanzlichen Genehmigungsantrag weiter.

II.

Die nach §§ 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde der Mutter hat in der Sache vorläufigen Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Zurückverweisung der Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Familiengericht.

Das Familiengericht hat zwar im rechtlichen Ausgangspunkt unangegriffen und mit zutreffender Begründung seine internationale Zuständigkeit[…]


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