LG Landshut – Az.: 54 O 1121/16 – Urteil vom 11.11.2016
1. Der Beklagte wird verurteilt, den Notar R. mit dem Amtssitz in O. (-) anzuweisen, den notariellen Kaufvertrag vom 13.11.2016 (Urkundenrolle Nr. -) zu vollziehen, sodass das Grundstück Gemarkung O. Flur -, Flurstücke – zur Größe von 545 qm und – zur Größe von 440 qm, eingetragen im Grundbuch von O. Bl. -, mit der Postanschrift -, O., an die Klägerin aufgelassen und die Klägerin als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen wird.
2. Die Widerklage wird abgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
5. Der Streitwert wird auf 312.500 € festgesetzt.
Tatbestand
Klage und Widerklage betreffen die Durchführung eines notariellen Kaufvertrags.
Die Klägerin kaufte mit notariellem Kaufvertrag vom 13.11.2015 das im Tenor näher bezeichnete Grundstück zu einem Kaufpreis von 250.000 €. In „§ 2 Kaufpreis/Kaufpreisfälligkeit“ heißt es u. a.
3. Der Kaufpreis ist fällig und zahlbar 10 Tage nach Vorliegen der nachfolgend aufgeführten Fälligkeitsvoraussetzungen, frühestens jedoch zum 15.01.2016:
a) die Eigentumsverschaffungsvormerkung zu Gunsten des Käufers ist im Grundbuch eingetragen.
b) (…)
c) (…)
d) Das Kaufobjekt mietfrei und geräumt und frei von Nutzungsrechten Dritter ist. Die Räumung hat spätestens bis zum 15.01.2016 zu erfolgen.
Mit Schreiben vom 05.02.2016 teilte der Beklagte der Klägerin folgendes mit:
In vorbezeichneter Kaufvertragssache liegt nun folgende, letzte Voraussetzung vor:
§2 3. d) Das Kaufobjekt ist mietfrei, geräumt und frei von Nutzungsrechten Dritter
Kaufpreiszahlungsfrist: Donnerstag, 18.02.2016
Die Klägerin überwies mit Eingang auf dem Konto des Beklagten am 18.02.2016 den Kaufpreis von 250.000 €, wobei es im Verwendungszweck heißt:
UR – unter Vorbehalt der Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen wegen Mängeln
Der Beklagte überwies den Betrag umgehend an die Klägerin zurück, woraufhin die Klägerin nochmals den Betrag an den Beklagten überwies, der das Geld umgehend wieder zurücküberwies.
Mit Schreiben vom 19.02.2016 trat der Kläger unter Hinweis auf das Rücktrittsrecht im Kaufvertrag von Vertrag zurück.
Die Klägerin behauptet, die Räumung sei erst zum 15.02.2016 erfolgt. Nichtsdestotrotz habe man pünktlich den Kaufpreis an den Beklagten überwiesen. Der Rücktritt des Beklagten sei insoweit unwirks[…]