Bundesarbeitsgericht
Az: 1 ABR 54/08
Beschluss vom 10.11.2009
Auf die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 23. April 2008 – 10 TaBV 131/07 – teilweise aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
Auf die Beschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 24. Oktober 2007 – 6 BV 32/07 – abgeändert.
Es wird festgestellt, dass dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht zusteht, soweit die Arbeitgeberin die Arbeitnehmer anweist, außerhalb ihrer durch Arbeitseinsatzplanung festgelegten Arbeitszeit die von ihr gestellte Firmenkleidung an- und auszuziehen.
Von Rechts wegen!
Gründe
A. Die Beteiligten streiten über das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats, soweit die Arbeitgeberin die Arbeitnehmer anweist, die von ihr zur Verfügung gestellte Firmenkleidung außerhalb der erfassten Arbeitszeit an- und abzulegen.
Die Arbeitgeberin betreibt bundesweit Einrichtungshäuser. Der antragstellende Betriebsrat ist in der Niederlassung B gebildet.
Nach der bei der Arbeitgeberin geltenden Gesamtbetriebsvereinbarung (GBV) „Firmenkleidung“ sind die Mitarbeiter verpflichtet, in den in Nr. 1.1 der GBV genannten Bereichen Möbel, Satellit, Kasse, Kundenservice, Warenausgabe, Restaurant und KOMEIN die ihnen gestellte Arbeits-, Berufs- bzw. Schutzkleidung zu tragen. Mit Ausnahme der Bereiche Restaurant und KOMEIN erhalten die Arbeitnehmer Kleidungsstücke in den Farben „blau/gelb“. In einem „Staff-Clothing-Ordner“, auf den in der GBV „Firmenkleidung“ Bezug genommen wird, sind im Einzelnen Form, Farbe, Schnitt und Material der Kleidung festgelegt. Die GBV gestattet den Arbeitnehmern, die Firmenkleidung bereits auf dem Weg zur und von der Arbeitsstätte zu tragen. Es besteht aber auch die Möglichkeit, sich im Betrieb der Arbeitgeberin umzukleiden.
Für die Niederlassung B sind des Weiteren in der Betriebsvereinbarung (BV) „Arbeitszeiten“ Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit, Lage und Dauer der regelmäßigen wöchentlichen und täglichen Arbeitszeit sowie die Grundsätze für die Aufstellung der Arbeitseinsatzpläne geregelt. In der BV „Arbeitszeiterfassungsanlage“ ist die elektronische Erfassung und Buchung der Arbeitszeiten vereinbart. Danach werden die „Kommt-/Gehtzeiten“ entsprechend der BV „Arbeitszeit“ in näher bestimmten Terminals erfasst.
Die Arbeitgeberin ermahnte im März und April 2007 Arbeitnehmer, we[…]