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Rechtsanwälte Kotz GbR

Beschränkung Arbeitnehmerhaftung – innerbetrieblicher Schadensausgleich – Mitverschulden

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Schadenersatzklage wegen nicht eingereichter Rezepte
Die Klägerin, eine medizinische Fachhandelsfirma, verlangt Schadensersatz in Höhe von 7.363,42 € vom Beklagten, ihrem ehemaligen Außendienstmitarbeiter. Der Vorwurf: Der Beklagte habe es versäumt, Rezepte zu den von ihm getätigten Lieferungen an Patienten einzuholen und an den Innendienst der Schwestergesellschaft S. GmbH & Co. KG zur Abrechnung weiterzuleiten.
Vorwürfe und Arbeitsvertrag
Der Beklagte war sowohl bei der S. GmbH & Co. KG als auch bei der Klägerin als Außendienstmitarbeiter im Bereich Home Care beschäftigt. Die Klägerin behauptet, der Beklagte sei während des Einstellungsgesprächs über seine vertragliche Leistungspflicht, Rezepte einzuholen, informiert worden. Dem widerspricht der Beklagte und gibt an, dass er Rezepte in der Regel nicht persönlich entgegengenommen habe, sondern diese direkt zum Innendienst geschickt wurden.
Argumente des Beklagten
Der Beklagte bestreitet die Vorwürfe und argumentiert, er sei nicht verantwortlich für das Nicht-Eingehen von Rezepten im Innendienst der Klägerin. Er erläutert, dass Rezeptanforderungen normalerweise direkt von den Ärzten an den Innendienst geschickt wurden und er nur ausnahmsweise Rezepte persönlich übergeben habe. Weiterhin betont der Beklagte, dass die Klägerin trotz Beendigung des Arbeitsverhältnisses immer noch in der Lage sein sollte, Rezepte von den Ärzten einzuholen und bei der Krankenkasse abzurechnen. Falls ein Schaden entstanden sei, wäre dieser bei der Schwestergesellschaft S. GmbH & Co. KG entstanden und nicht bei der Klägerin.
Streit um Zuständigkeiten
Der Beklagte argumentiert, dass es nicht seine Aufgabe gewesen sei, Rezepte an den Innendienst der Klägerin weiterzugeben. Er verweist darauf, dass die Klägerin jeweils mit einem Rezeptanforderungsbrief einen kostenlosen Rückschein an jede Arztpraxis übersandt habe, sodass die Rücksendung der Rezepte für den Arzt kostenfrei gewesen sei.
Weitere Klage beim Arbeitsgericht Gera
Der Beklagte weist darauf hin, dass er auch von der Schwestergesellschaft der Klägerin, S. GmbH & Co. KG, aufgrund identischer Vorwürfe beim Arbeitsgericht Gera verklagt wurde. Die Klägerin hatte den Beklagten unverzüglich übernommen und ihm dieselben Pflichten übertragen, die er zuvor bei der S. GmbH & Co. KG angeblich mit Schadensfolge systematisch verletzt haben soll.

Die Klägerin fordert Schadensersatz in Höhe von 7.363,42 €, basierend auf einer Schätzung der entgangenen Erträge aus de[…]


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