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Rechtsanwälte Kotz GbR

Verdachtskündigung wegen Verstoß gegen Verhaltenskodex

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ArbG Mannheim – Az.: 8 Ca 121/17 – Urteil vom 09.11.2017

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch die außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung vom 09.03.2017 noch durch die außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung vom 16.03.2017 aufgelöst ist.

2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsrechtsstreits als Head of Investigations zu den Vertragsbedingungen des Arbeitsvertrages vom 14.11.2016 weiter zu beschäftigen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

4. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf EUR 57.810,68 festgesetzt.

5. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um den Bestand des Arbeitsverhältnisses.

Die am 00.00.0000 geborene, nicht verheiratete und sonst keinen Unterhaltspflichten unterliegende Klägerin war bei der Beklagten seit dem 01.04.2016 angestellt, zunächst als Managerin Investigations, ab dem 15.11.2016 als Head of Investigations innerhalb der Abteilung Corporate Internal Audit. In dieser Funktion war ihr eine Mitarbeiterin unterstellt. Aufgabe der Klägerin war, im Auftrag der Beklagten in allen Konzernunternehmungen vermutete Unregelmäßigkeiten mit Schwerpunkt Korruption und Bestechung von Amtsträgern zu untersuchen. Im Rahmen ihrer Tätigkeit beauftragte die Klägerin international tätige Ermittlungsunternehmen, die als externe Dienstleister vor Ort, beispielsweise in T., I. oder O., Sachverhalte aufklärten. Einschließlich einer variablen Zielvergütung betrug das durchschnittliche monatliche Entgelt EUR 14.452,67 brutto.

Bei der Beklagten existiert ein Verhaltenskodex (Anlagenband B6), eine Konzernrichtlinie zur Beschaffung (Anlagenband B7) sowie eine Konzern-Drittparteienrichtlinie (Anlagenband B8). Nach dem Verhaltenskodex sind alle Mitarbeiter zur strikten Einhaltung aller Gesetze sowie zu ethischem Verhalten verpflichtet. Darüber hinaus enthält der Verhaltenskodex Grundsätze zum Umgang mit vertraulichen Informationen. Insoweit dürfen diese nicht zum eigenen Nutzen missbraucht oder unzulässig an Dritte weitergegeben werden. Personenbezogene Daten aller Art sind – auch konzernintern – sorgfältig vor unbefugtem Zugriff und Missbrauch zu schützen. Die Konzernbeschaffungsrichtlinie gibt Standards für sämtliche Beauftragungen externer Dienstleister vor. Insbesondere sind

Nachunternehmer, Dienstleister und Lieferanten auf den X. Verhaltenskodex schriftlich zu verpflichten,


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