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Auslegung eines Schuldanerkenntnisses hinsichtlich der Person des Empfängers

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OLG Koblenz – Az.: 5 U 578/12 – Beschluss vom 27.07.2012

Es ist beabsichtigt, die Berufung des Beklagten gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil der Senat davon überzeugt ist, dass sie offensichtlich ohne Erfolgsaussicht ist, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ein Urteil erfordern und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Im Einzelnen ist zur Sach- und Rechtslage zu bemerken:
Gründe
I. Die Klägerin ist mit ihren beiden Geschwistern zu jeweils gleichen Teilen testamentarische Erbin ihrer am 31.03.2011 verstorbenen Mutter. Der Beklagte war deren langjähriger Lebensgefährte. Zu seinen Gunsten war ein Geldvermächtnis von 10.000 DM ausgesetzt worden, das drei Monate nach dem Erbfall fällig wurde.

Die Erblasserin war vor ihrem Tod pflegebedürftig. Ein sozial-medizinisches Gutachten vom 18.01.2011 hatte ihr die Pflegestufe II zugewiesen und ihr eine beginnende Verwirrtheit, halluzinatorische Wahrnehmungen, mangelnde zeitliche und situative Orientierung sowie die Unfähigkeit attestiert, sich sinnvoll zu unterhalten. Ihre finanziellen Angelegenheiten wurden langjährig weithin von dem Beklagten besorgt. Am 7.01.2011 erhielt auch die Klägerin eine Vollmacht. Sie entdeckte nachfolgend, dass der Beklagte in der Vergangenheit mehrere Barabhebungen zu Lasten eines Bankkontos der Erblasserin vorgenommen hatte. Deshalb stellte sie ihn am 8.03.2011 zur Rede. Mit dessen Angebot, zur Kompensation auf seinen Vermächtnisanspruch zu verzichten und 5.000 DM zu zahlen, war sie nicht einverstanden. Stattdessen setzte sie ein Schuldanerkenntnis auf, das der Beklagte am Folgetag unterschrieb. Darin hieß es, dass er der Erblasserin „20.000 € zurückzahle, die er von ihrem Konto … abgehoben“ habe.

Unter dem 16.03.2011 focht der Beklagte seine Erklärung wegen Drohung „mit einem empfindlichen Übel“ und „Irrtum“ anwaltlich an. Daneben unterzeichnete die Erblasserin am 21.03.2011 ein vom Sohn des Beklagten verfasstes Schreiben an das Amtsgericht, in dem es hieß, die Klägerin möge das Schuldanerkenntnis des Beklagten herausgeben; es sei unter einer Drohung zustande gekommen.

Nach dem Tod der Erblasserin bot der Beklagte über seine Anwälte an, das ihm zustehende Vermächtnis wertmäßig mit Nachlassgegenständen zu verrechnen, die er in Besitz habe. Dem stimmte die Klägerin über ihre Bevollmächtigten zu und verlangte gleichzeitig die Zahlung des anerkannten Betrages von 20.000 €. Als danach von Beklagt[…]


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