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Kostenentscheidung bei Erbauseinandersetzungklage mit unklarem Teilungsplan

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Oberlandesgericht Saarbrücken – Az.: 5 W 42/21 und 5 W 47/21 – Beschluss vom 06.08.2021

1. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird die erstinstanzliche Kostenentscheidung in Ziff. 1 des Beschlusses des Landgerichts Saarbrücken vom 8. Dezember 2020 – 14 O 175/19 – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels dahin abgeändert, dass die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 50 Prozent von diesem, zu 30 Prozent von beiden Beklagten als Gesamtschuldner und zu weiteren 20 Prozent von dem Beklagten zu 1) allein zu tragen sind, und dass im Übrigen keine Kostenerstattung erfolgt.

2. Die Kosten dieses Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

und in Sachen 5 W 47/21

b e s c h l o s s e n :

Die Beschwerde des Klägers gegen die Festsetzung des Streitwertes gemäß Ziff. 2 des Beschlusses des Landgerichts Saarbrücken vom 8. Dezember 2020 – 14 O 175/19 – in der Fassung von Ziff. 2 des Nichtabhilfebeschlusses vom 7. Mai 2021 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.

Die Parteien sind Brüder, sie haben im zugrunde liegenden Rechtsstreit um die Sicherung und die Auseinandersetzung des Nachlasses ihres gemeinsamen Vaters H.. gestritten, der am 6. September 2017 verstorben ist; die Mutter der Parteien ist im Jahre 2007 vorverstorben. Der Beklagte zu 1) verfügte über eine notarielle Vorsorgegeneralvollmacht für alle Konten des Erblassers (Bl. 145 GA). Seit Februar 2009 lebte der Erblasser im S. in Dillingen; zu dieser Zeit verfügte er über Barvermögen auf einem Festgeldkonto in Höhe von rund 42.000,- Euro sowie über ein Hausanwesen, das im Jahre 2010 verkauft wurde (Bl. 153 GA), aus dem Verkaufserlös in Höhe von 180.000,- Euro erhielten der Kläger 5.000,- Euro, der Beklagte zu 2) 15.000,- Euro und der Beklagte zu 1) insgesamt 35.000,- Euro. Am 21. Dezember 2010 wurde ein Betrag von 10.000,- Euro an den Beklagten zu 1) überwiesen. Am 2. Mai 2018 zahlte der Beklagte zu 1) einen Betrag von 35.458,- Euro auf das Festgeldkonto ein, das zu diesem Zeitpunkt ein Guthaben von knapp 26.000,- Euro aufwies, am 14. März 2019 zahlte er weitere 3.700,- Euro auf das Konto ein. Ausweislich eines von dem Beklagten zu 1) erstellten Nachlassverzeichnisses belief sich das Nachlassvermögen am 19. März 2019 auf 77.170,14 Euro, die Verbindlichkeiten auf 14.964,40 Euro (Bl. 84 GA).

Der Kläger hat mit seiner Klage zunächst gegenüber beiden Beklagten auf Teilung des Nachlasses nach Maßgabe eines von ihm vorgelegten Vertei[…]


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