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Rechtsanwälte Kotz GbR

Diebstahl – Verdachtskündigung bei verdeckter Videoüberwachung

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Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Az: 15 Sa 261/09
Urteil vom 09.04.2010

In dem Rechtsstreit hat die 15. Kammer des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen auf die mündliche Verhandlung vom 9. April 2010 für Recht erkannt:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Braunschweig vom 16.02.2009 – 8 Ca 495/08 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über den Bestand ihres Arbeitsverhältnisses.
Der am 00.00.1960 geborene, schwerbehinderte Kläger war seit dem 12.07.1979 bei der Beklagten im Werk …-Stadt beschäftigt, zuletzt als Güteprüfer in der Qualitätssicherung für Kaufteile – Unterabteilung Fahrwerke/Getriebe – für monatlich 3.605,73 € brutto.
Am Montag, den 08.09.2008 entdeckten zwei Unterabteilungsleiter im Lager des Arbeitsbereichs des Klägers in einem unbenutzten Ofen mehrere Lenkräder, die dem Arbeitsbereich nicht zuzuordnen waren. Am folgenden Tag waren die Lenkräder verschwunden. Am nächsten Tag, Mittwoch, den 10.09.2008 fanden die Beiden erneut vier Lenkräder in dem Ofen und informierten deshalb die Werksicherheit, die nach Abstimmung mit dem Betriebsrat und dem Datenschutzbeauftragten am Donnerstag, den 11.09.2008 im Lager eine Videoüberwachungsanlage installierte. Zu diesem Zeitpunkt befanden sich neun Lenkräder in dem Ofen.
Am Dienstagnachmittag der darauffolgenden Woche, den 16.09.2008 wurde die Videoanlage abgebaut und die Videoaufzeichnung vom Werkschutz in Anwesenheit des Betriebsratsmitglieds …., der auch Mitglied des Personalausschusses des Betriebsrates ist, ausgewertet. Sie zeigte, dass der Kläger am 12.09.2008 kurz nach 9:00 Uhr gemeinsam mit dem Kollegen …… das Lager betrat und dort Scheinwerfer und Airbags deponierte. Dabei schaute der Kläger in den Ofen, in dem sich Lenkräder befanden. Weiter stellte er einen Behälter mit Airbags vor den Ofen, wobei er den Behälter mit einem weiteren leeren Behälter abdeckte. Die Aufzeichnung zeigte weiter, dass der Kläger nach 11:00 Uhr erneut das Lager betrat. Zunächst stellte er den vor dem Ofen stehenden Behälter mit den Airbags auf einen Rollwagen, mit dem er in den hinteren Raum des Lagers fuhr. Als er diesen wieder verließ, lagen auf den Rollwagen zudem mehre[…]


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