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Schönheitsreparaturen nach Fristenplan – unwirksame AGB-Klausel

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Kammergericht
Az.: 8 U 135/07
Urteil vom 06.12.2007
Vorinstanz: Amtsgericht Mitte, Az.: 11 C 65/07

In dem Rechtsstreit hat der 8. Zivilsenat des Kammergerichts auf die mündliche Verhandlung vom 6. Dezember 2007 für Recht erkannt:
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 15. Juni 2007 verkündete Urteil der Zivilprozessabteilung 11 des Amtsgerichts Mitte abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten der ersten Instanz und des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages zuzüglich 10 % abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe:
I.
Die Berufung des Beklagten richtet sich gegen das am 15. Juni 2007 verkündete Urteil der Zivilprozessabteilung 11 des Amtsgerichts Mitte, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe Bezug genommen wird.
Der Beklagte trägt zur Begründung der Berufung vor:
Entgegen der Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts sei der in § 12 Ziffer 4 des Mietvertrages enthaltene Fristenplan starr im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes vom 23. Juni 2004 mit der Folge, dass die in der Klausel des Mietvertrages enthaltene starre Fristenregelung gemäß § 307 Abs.1 Satz 2, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam sei.
Der Beklagte beantragt,
das am 15. Juni 2007 verkündete Urteil der Zivilprozessabteilung 11 des Amtsgerichts Mitte abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger hält das angefochtene Urteil für zutreffend und trägt ergänzend vor:
Entgegen der Auffassung des Beklagten sei ihm in § 12 des Mietvertrages die Verpflichtung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen wirksam übertragen worden.
II.
Die Berufung des Beklagten ist begründet.
Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von Schade[…]


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