LAG Mecklenburg-Vorpommern
Az: 3 Sa 230/10
Urteil vom 12.01.2011
1. Auf die Berufung des Klägers wird in Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichtes Schwerin vom 20.05.2010 – 6 Ca 1725/09 – festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 26.08.2009 nicht aufgelöst worden ist.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um den Bestand des Arbeitsverhältnisses.
Der 1963 geborene und verheiratete Kläger ist seit 1991 bei der Beklagten als Kundenbetreuer (….) mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden zu einem monatlichen Bruttoentgelt von 1.625,00 Euro beschäftigt.
Gegenstand des Unternehmens der Beklagten ist die Entgegennahme von Sendungen, deren Sortierung und Auslieferung. Über die …..-Logistikgruppe werden Sendungen von Hauptumschlagsbasen an die Betriebsstandorte der Beklagten geliefert, dort entladen, sortiert und zur Auslieferung vorbereitet. Die Auslieferung erfolgt entweder zu Satellitendepots oder direkt an die Kunden.
Die Beklagte entschloss sich, Ende 2008/Anfang 2009 ihre bisherigen Standorte ….. (dort bestand ein Betriebsrat) und ….. (dort bestand kein Betriebsrat) zu schließen und in dem neuen Betriebsstandort in ….. zusammenzufassen.
In dem diesbezüglich zwischen der Beklagten und dem Betriebsrat in ….. am 13.08.2009 geschlossenen Interessenausgleich heißt es – soweit hier von Bedeutung – wie folgt:
„Präambel
Die …. schließt zum 24.10.2009 den Standort ….. und verlagert die Sortierung der Sendungen ….. auf den Produktionsstandort ……
Betriebsrat und Geschäftsleitung haben hierüber umfassend beraten und Interessenausgleichsverhandlungen geführt. Betriebsrat und Geschäftsleitung schließen daher den nachfolgenden Interessenausgleich:
§ 1 Personalanpassung
1.
Auf Grund der Maßnahme sind Personalanpassungen notwendig. Es werden deshalb 9 (davon 7 in Vollzeit und 2 in Teilzeit) in der Niederlassung ….. beschäftigte Kundenbetreuer und Lageristen ihren Arbeitsplatz verlieren oder von einer Ände[…]