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Rechtsanwälte Kotz GbR

Betriebsbedingte Kündigung wegen Betriebsstilllegung – Beteiligung des Betriebsrats

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LAG Berlin-Brandenburg, Az.: 24 Sa 1773/15, Urteil vom 10.08.2016

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts Berlin  vom 20. August 2015 – 4 Ca 1634/15 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten im Wesentlichen um die Wirksamkeit einer Kündigung der Beklagten.

Die Klägerin war seit 1974 bei der Beklagten bzw. ihren Rechtsvorgängern als Angestellte im Check-In-Bereich zu einem Bruttomonatsverdienst in Höhe von 3.070 € brutto beschäftigt.

Die Fluggastabfertigungsdienstleistungen an den Flughäfen T. und S. wurden jahrelang von der G. erbracht. Die Gesellschaftsanteile an diesem Unternehmen wurden 2008 durch die W.-Gruppe übernommen. Seitdem kam es zu diversen gesellschaftsrechtlichen Umorganisationen, u.a. zu einer Trennung der G. in vier Geschäftsbereiche. Der Bereich „Passage“ wurde durch die Beklagte erbracht. Komplementärin der Beklagten ist die P., einzige Kommanditistin die G. Deren Kommanditanteile werden von einem Unternehmen der W.-Gruppe gehalten.

Die Arbeitsverhältnisse der in dem Bereich Fluggastabfertigung tätigen Arbeitnehmer gingen im Jahr 2012 auf die Beklagte über. Hinsichtlich der Passagierabfertigungsdienstleistungen am Flughafen S. ging ein Großteil der Arbeitsverhältnisse im Juli 2014 auf ein anderes Unternehmen, die P., über. Die Arbeitsverhältnisse der am Flughafen T. beschäftigten Arbeitnehmer verblieben überwiegend bei der Beklagten.

Die G. als einzige Auftraggeberin der Beklagten kündigte im September 2014 sämtliche noch vorhandenen Aufträge der Beklagten aus dem Bereich Check-In zu Anfang November 2014, die übrigen Aufträge zum 31.03.2015. Die G. als allein stimmberechtigte Gesellschafterin der Beklagten fasste am 22.09.2014 die Absicht, den Betrieb der Beklagten zum 31.03.2015 stillzulegen und die dem Betriebszweck dienende Organisation zu diesem Termin vollständig aufzulösen. Der Geschäftsführer der Beklagten wurde von der G. angewiesen, die erforderlichen Maßnahmen durchzuführen und mit dem Betriebsrat Verhandlungen über den Abschluss eines Interessenausgleichs aufzunehmen.

Nach Sitzungen mit dem Betriebsrat am 25.09. und 07.10.2014 erklärte die Beklagte die Verhandlungen über einen Interessenausgleich als gescheitert. In der darauf eingerichteten Einigungsstelle wurde am 28.11., 02.12., 04.12. und 18.12.2014 verhandelt. In der Sitzung vom 18.12.2014 erklärten die Beisitzer der Beklagten für diese das Scheitern der Interessenausgle[…]


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