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Rechtsanwälte Kotz GbR

Betriebsübergang – Konsultationspflichten nach europäischem Recht

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BUNDESARBEITSGERICHT
Az.: 8 AZR 693/06
Urteil vom 16.05.2007
Vorinstanz: Hessische LSG, Az.: 17 Sa 1219/05, Urteil vom 17.02.2006

Auf die Anschlussrevision der Beklagten zu 1) und unter Zurückweisung der Anschlussrevision im Übrigen sowie der Revision des Klägers wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 17. Februar 2006 - 17 Sa 1219/05 - teilweise aufgehoben.
Auf die Berufung des Klägers wird unter ihrer Zurückweisung im Übrigen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 13. Juni 2005 - 1/6 Ca 11887/04 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger eine Abfindung iHv. 10.750,00 Euro zu zahlen, auf welche die ihm zustehende Sozialplanabfindung anrechenbar ist.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) hat der Kläger zu tragen. Von den übrigen Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 82 vH, die Beklagte zu 1) 18 vH zu tragen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Beschäftigung des Klägers bei der Beklagten zu 2), die er als Betriebserwerberin nach § 613a Abs. 1 BGB in Anspruch nimmt, um die Frage, ob eine von der Beklagten zu 1) ausgesprochene Kündigung wegen eines solchen Betriebsübergangs unwirksam ist sowie um den hilfsweise vom Kläger geltend gemachten Anspruch, von der Beklagten zu 1) einen Nachteilsausgleich gem. § 113 Abs. 3 BetrVG verlangen zu können.
Der Kläger trat am 15. November 1995 bei der Beklagten zu 1) als Operations-Agent ein und arbeitete seither in der „Station“ auf dem Frankfurter Flughafen für ein monatliches Bruttoentgelt von zuletzt 2.331,00 Euro. In dieser Station wurden regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt, die das „Handling“ durchführten. Das Handling umfasst die Bereiche „Check-In“ und „Operations“. Unter „Operations“ ist die Betreuung von Flugzeugen und Crew während der Zeit am Boden zu verstehen.
2003 schloss sich die Beklagte zu 1) der „Star Alliance“ an, einem Verbund von Luftfahrtunternehmen, dessen Gründungsmitglied die Beklagte zu 2) ist. Im Oktober 2004 beschloss der Vorstand der Beklagten zu 1) in Warschau, das Handling in Deutschland von Frem[…]


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