Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Kfz-Kaskoversicherung – Verbissschäden durch Mäusebefall

Ganzen Artikel lesen auf: Versicherungsrechtsiegen.de

OLG Frankfurt – Az.: 7 U 25/16 – Urteil vom 05.09.2018

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt a.M. vom 29. Januar 2016, Az. 2-08 O 233/15 abgeändert.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte aus dem vom Kläger bei ihr für sein Fahrzeug der Marke1, amtliches Kennzeichen … zu VS-Nr: … unterhaltenen Fahrzeug-Versicherungsvertrag für den Teilkaskoschaden aus 2014 – Verbissschäden durch Mäusebefall – eintrittspflichtig ist.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens vor dem Landgericht Frankfurt a. M., Az. 2-08 OH 2/14.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Der Kläger begehrt gegenüber der Beklagten die Feststellung, dass diese ihm gegenüber aus einem Fahrzeugversicherungsvertrag eintrittspflichtig ist.

Der Kläger unterhält bei der Beklagten eine KFZ-Teilkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung von 150,- €. Dem Versicherungsschein vom 17. September 2013 liegen die AKB der Beklagten, Stand 1. April 2012, zugrunde. Darin ist unter Ziff. A.2.2.7 folgende Klausel enthalten:

„Versichert sind Schäden, die unmittelbar durch Tierbiss am Fahrzeug verursacht wurden. Schäden im Fahrzeuginnenraum sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Folgeschäden aller Art sind bis 2000 € mit versichert. Voraussetzung für den Ersatz eines Folgeschadens (z.B. Reparatur/Austausch von Steuergeräten, Lenkungsteilen, Motoren) ist, dass ein Sachverständiger der A, der B oder der C bestätigt, dass der Schaden ursächlich auf den Tierbissschaden zurückzuführen ist.“

Im Frühjahr 2014 brachte der Kläger das versicherte Fahrzeug in die Werkstatt des Zeugen D. Dieser stellte bei Untersuchung des Fahrzeugs fest, dass die Wasserabläufe des Panoramadaches zerbissen, der Kopfairbag auf der Beifahrerseite angefressen und hinter dem Armaturenbrett starke Bissschäden an der Dämmung und an der Isolierung der Verkabelung vorhanden waren. Der Kläger führte nach Leistungsablehnung durch die Beklagte zur Beweissicherung ein selbständiges Beweisverfahren vor dem Landgericht Frankfurt am Main (Az. 2-08 OH 2/14) durch, in dessen Rahmen ein schriftliches Sachverständigengutachten zur Schadenursache, zu weitergehenden Bissschäden und zu den voraussichtlichen Schadenbeseitigungskosten erstellt wurde; die Akte des selbständigen Beweisverfahrens lag vor und war Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem Senat. Der Sachverständige stellte fest, dass weitere Bi[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv