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Rechtsanwälte Kotz GbR

Betriebsstilllegung und Betriebsveräußerung

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Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
Az: 22 Sa 45/09
Urteil vom 15.12.2009

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Freiburg vom 13.03.2009 – 14 Ca 516/08 abgeändert.
Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigungserklärung der Beklagten vom 24.10.2008 aufgelöst worden ist.
Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigungserklärung der Beklagten vom 27.10.2008 aufgelöst worden ist.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
4. Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis durch die Kündigungen der Beklagten vom 24. und 27.10.2008 zum 28.02.2009 beendet wurde.
Der 46-jährige verheiratete und zwei Kindern unterhaltsverpflichtete Kläger war seit 01.06.1900 bei der Beklagten als Vertriebsingenieur gegen eine Bruttomonatsvergütung von zuletzt 4.728,47 EUR beschäftigt.
Bei der Beklagten waren bis Ende 2000 insgesamt 30 Arbeitnehmer in zwei weitgehend selbständig organisierten Teilbereichen tätig. In einem Teilbereich, genannt B. V, befassten sich 22 Arbeitnehmer mit der Produktion und dem Vertrieb von Klappenventilen vor allem für die Pharmaindustrie. Der andere Teilbereich vertrieb Pulvertechnologieanlagen für die chemische Industrie. Von den dortigen acht Arbeitnehmern waren sechs im Außendienst eingesetzt und zwei im kaufmännischen Innendienst. Der Kläger war dem Innendienst des Bereiches …. zugeordnet, arbeitete jedoch teilweise vom home office aus.
Die Beklagte ist Teil der international operierenden Unternehmensgruppe G. G. AG, die Alleingesellschafterin der Beklagten ist und unter ihrem Dach Unternehmen in Deutschland, Belgien, England und der Schweiz vereint. Eines dieser Unternehmen ist die …. in B. bei B.. Die G. G. AG hat ihre Tätigkeit in verschiedene Geschäftsbereiche, sogenannte Divisionen, aufgeteilt, darunter die H.-D. (P. S.) und die P-Division (P. E.). Bei der Beklagten war der T[…]


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