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Rechtsanwälte Kotz GbR

Arbeitskampfrisiko der Arbeitnehmer

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ArbG Herne
Az: 1 Ca 2931/09
Urteil vom 03.03.2010

Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Der Streitwert wird auf 1.108,02 € festgesetzt.

Tatbestand
Die Parteien streiten über Vergütungsansprüche der Klägerin.
Diese wurde von der Beklagten mit Wirkung zum … als Erzieherin eingestellt. Zuletzt war sie in der Kindertagesstätte … tätig.
ei der Beklagten sind 19 Kindertagesstätten vorhanden. Im Kindergartenjahr 2008/2009 wurden dort 1489 Kinder betreut. Abhängig von den unterschiedlichen Gruppengrößen und den Gruppenanzahlen in der KiTas waren die Kinder in insgesamt 74,5 Gruppen untergebracht. Die KiTas hatten zwischen zwei und sechs Gruppen. Für deren Betrieb standen 273 aktive Beschäftigte einschließlich 19 Berufspraktikanten im Anerkennungsjahr zur Verfügung.
Nach Scheitern der Tarifverhandlungen zwischen der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di und der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände VKA für den Bereich der Sozial- und Erziehungsdienste am 30.04.2009 und der auf Gewerkschaftsseite in der Zeit vom 07.05. bis 13.05.2009 durchgeführten Urabstimmung erfolgte ab dem 15.05.2009 ein unbefristeter Streikaufruf. Von den Streikmaßnahmen waren schwerpunktmäßig das Land Nordrhein-Westfalen und unter Anderem die Beklagte betroffen.
Die streikführende Gewerkschaft ver.di verfolgte die Streiktaktik des Wellenstreiks. Diese zeichnete sich dadurch aus, dass die Streikaufrufe tageweise erfolgten, mit einer Vorankündigung von im Regelfall nur einem Werktag, so unter Anderem durch ver.di Pressemitteilung vom 14.05.2009 für den 15.05.2009 (Bl.45 d.GA).
Streikmaßnahmen fanden am 15.05., 18.05., 19.05., 26.05., 27.05., 28.05., 02.06., 03.06., 08.06.,09.06., 15.06., 16.06., 17.06., 22.06., 23.06. und 24.06.2009 statt.
An diesen nahmen im Durchschnitt nur etwa 30 bis 40 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Beklagten, zu denen auch die Praktikanten gehörten, nicht teil.
Am 18.05.2009 wurde zwischen der Beklagten und der örtlichen Arbeitskampfleitung der Gewerkschaft ver.di eine Notdienstvereinbarung abgeschlossen. Wegen deren genauen Inhalts wird auf die von der Beklagten mit der Klage[…]


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