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Rechtsanwälte Kotz GbR

Schönheitsreparaturen – Übertragung bei Gewerberaummietverträgen

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BUNDESGERICHTSHOF
Az.: XII ZR 84/06
Urteil vom 08.10.2008
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Az.: 15 O 143/05, Urteil vom 18.11.2005
OLG Düsseldorf, Az.: I-10 U 174/05, Urteil vom 04.05.2006

Leitsätze:
Eine Übertragung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter in einem Formularmietvertrag ist auch bei Mietverträgen über Gewerberäume unwirksam, wenn der Mieter unabhängig von dem Erhaltungszustand der Räume zur Renovierung nach Ablauf starrer Fristen verpflichtet werden soll (im Anschluss an BGH Urteil vom 23. Juni 2004 – VIII ZR 361/03 – NJW 2004, 2586 zum Wohn-raummietrecht und das Senatsurteil vom 6. April 2005 – XII ZR 308/02 – NJW 2005, 2006).

In dem Rechtsstreit hat der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. Oktober 2008 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 4. Mai 2006 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die Beklagte hatte von dem Rechtsvorgänger des Klägers für die Zeit von April 1991 bis März 2006 ein Ladenlokal zum Betrieb einer Änderungsschneiderei gemietet. Die Parteien streiten noch darüber, ob die Beklagte zur Ausführung von Schönheitsreparaturen verpflichtet ist.
In § 13 des vom Vermieter verwendeten Formularmietvertrages war u.a. folgendes vereinbart:
„§ 13 Schönheitsreparaturen
1. Der Vermieter ist nicht verpflichtet, während der Mietzeit Schönheitsreparaturen des Mietgegenstandes durchzuführen, da hierfür in der Miete keine Kosten kalkuliert sind.
2. …
3.1 Der Mieter verpflichtet sich, auf seine Kosten mindestens
– alle drei Jahre in Küche, Bad, Dusche und Toiletten und
– alle fünf Jahre in allen übrigen Räumen
– die Schönheitsreparaturen (so insbesondere das Tapezieren und Anstreichen der Wände und Decken, Streichen der Heizkörper einschließlich Heizungsrohre, der Innentüren samt Rahmen, der Einbauschränke sowie der Fenster und Außentüren von in[…]


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