OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN
Az.:1 W 17/01
Verkündet am 26.11.2001
Vorinstanz: LG Hanau – Az.: 7 O 628/00
In dem Rechtsstreit hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main am 26.11.2001 beschlossen:
Auf die Beschwerde der Beklagten wird der Beschluß der 7. Zivilkammer des Landgerichts Hanau -7O 628/00 – vom 6.02.2001 abgeändert.
Der Beklagten wird für den ersten Rechtszug Prozeßkostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt Pf., M. beigeordnet.
Gründe:
Die Beschwerde der Beklagten hat Erfolg. Sie erhält Prozeßkostenhilfe, weil sie die Kosten der Prozeßführung nicht aufbringen kann und ihre Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO).
Die Beklagte verteidigt sich gegen ihre Inanspruchnahme als Bürgin für Verbindlichkeiten ihres geschiedenen Ehemannes gegenüber der Klägerin mit dem Einwand der Sittenwidrigkeit der Bürgschaft. Nach dem derzeitigen Sachstand liegt nahe, die Sittenwidrigkeit und damit die Nichtigkeit der Bürgschaft zu bejahen.
Gemäß § 138 Abs. 1 BGB ist eine Bürgschaft insbesondere dann nichtig, wenn der aus emotionaler Verbundenheit mit dem Hauptschuldner haftende Bürge finanziell kraß überfordert wird und die Bürgschaft sich aus Sicht eines vernünftig denkenden Gläubigers als wirtschaftlich sinnlos erweist (BGH NJW2001, 815; NJW 2000, 1.182, 1.183).
Die Beklagte ist durch die Bürgschaft kraß überfordert. Eine krasse Überforderung liegt dann vor, wenn die Verbindlichkeit, für die der Bürge einstehen soll, so hoch ist, daß bereits bei Vertragsschluß nicht zu erwarten ist, der Bürge werde – wenn sich das Risiko verwirklicht- die Forderung des Gläubigers wenigstens zu wesentlichen Teilen tilgen können. Davon ist bei nicht ganz geringfügigen Hauptschulden -wie hier-jedenfalls dann auszugehen, wenn der Bürge voraussichtlich nicht einmal die laufenden Zinsen der Hauptschuld aufzubringen vermag (BGH a. a. O m. w. N.). So liegt es hier. Die Beklagte erzielte bis Juni 1995 ein monatliches Nettoeinkommen von 1.239,34 DM. Sie war bei Abschluß des Bürgschaftsvertrages ihrem seinerzeit 7 Jahre[…]