OLG Dresden – Az.: 4 U 2144/21 – Beschluss vom 20.12.2021
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen.
2. Der Kläger hat Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen. Er sollte allerdings auch die Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen.
3. Der Termin zur mündlichen Verhandlung am 08.02.2022 wird aufgehoben.
4. Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für das Verfahren auf 865.546,00 EUR festzusetzen.
Gründe
I.
Die Parteien streiten um die Frage der Leistungspflicht der Beklagten aus einer Unfallversicherung.
Der Kläger hielt bei der Beklagten eine Vermögenssicherungspolice mit Vertragsbeginn zum 19.09.20216 (Vers.-Nr. 000-PK-000.000.000.000) in die ein Unfallversicherungsvertrag eingeschlossen war. Dem Vertrag lagen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Unfallversicherung (AUB 2016) in der Fassung von Januar 2017 zugrunde.
In Ziff. 5 der AUB 2016 heißt es:
„5.1 Ausgeschlossene Unfälle
Kein Versicherungsschutz besteht für folgende Unfälle:
5.1.1 Unfälle der versicherten Person durch Bewusstseinsstörungen…
Eine Bewusstseinsstörung liegt vor, wenn die versicherte Person in ihrer Aufnahme- und Reaktionsfähigkeit so beeinträchtigt ist, dass sie den Anforderungen der konkreten Gefahrenlage nicht mehr gewachsen ist.
Ursachen für die Bewusstseinsstörung können sein:
…
– Alkoholkonsum,
…
Beispiele: Die versicherte Person
…
– kommt unter Alkoholeinfluss mit dem Fahrzeug von der Straße ab. …“
(Symbolfoto: Kamira/Shutterstock.com)Der Kläger erlitt am 4.8.2017 mit seinem Kraftrad xxx xxx mit dem amtlichen Kennzeichen xx-xxx einen Verkehrsunfall, bei dem er schwer verletzt wurde. Er befuhr mit seinem Kraftrad zu einem unbekannten Zeitpunkt zwischen 00.30 Uhr und 4:30 Uhr die B… von H…… kommend in Richtung L……, als er in einer leichten Rechtskurve nach links von der Fahrbahn abkam und sich auf dem angrenzenden Feld überschlug. Nachdem er gegen 4:30 Uhr dort aufgefunden wurde, wurde durch die hinzugezogene Polizei um 5:12 Uhr ein Atemalkoholtest durchgeführt, der einen Wert von 0,53 mg/l (= BAK-Wert 1,06 […]