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Betriebsrat – Internetzugang

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Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg
Az: 17 TaBV 607/08
Beschluss vom 09.07.2008

In dem Beschwerdeverfahren hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, 17. Kammer, auf die mündliche Anhörung vom 9. Juli 2008 für Recht erkannt:
I. Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 5. Dezember 2007 – 30 BV 7578/07 – wird zurückgewiesen.

II. Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin wird zugelassen.

Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten in dem Beschwerdeverfahren über die Verpflichtung der zu 2) beteiligten Arbeitgeberin, dem Betriebsrat Zugang zum Internet zu verschaffen.

Die Arbeitgeberin betreibt Baumärkte. Antragsteller ist der erstmals für die Filiale T. gebildete, aus drei Mitgliedern bestehende Betriebsrat. Er verfügt über einen Personalcomputer mit Netzwerkanschluss, mit dem er an das unternehmensweite Intranet angeschlossen ist und E-Mails versenden und empfangen kann. Einen Zugang zum Internet hat der Betriebsrat im Gegensatz zur Marktleitung nicht. In der Filiale T. werden ca. 50 Mitarbeiter beschäftigt.

Der Betriebsrat hat mit dem am 7. Mai 2007 eingeleiteten Beschlussverfahren u.a. geltend gemacht, ihm müsse ein Zugang zum Internet zur Verfügung gestellt werden. Das Internet stelle eine wichtige Informationsquelle dar, die zudem von der Arbeitgeberin in den betriebsverfassungsrechtlichen Auseinandersetzungen genutzt werde. Der Internetanschluss führe zu keinen weiteren Kosten für die Arbeitgeberin; es sei lediglich erforderlich, den Personalcomputer durch die zentrale EDV-Abteilung freizuschalten. Die Arbeitgeberin ist dem Antrag entgegengetreten. Der Betriebsrat benötige einen Zugang zum Internet, der zu einer erheblichen Kostenbelastung führe, nicht. Durch die Vernetzung mit dem Intranet könne es zu erheblichen Störungen durch Viren und Störprogrammen kommen.

Das Arbeitsgericht hat durch Beschluss vom 5. Dezember 2007 die Arbeitgeberin verpflichtet, dem Betriebsrat einen Internetzugang zu verschaffen; wegen weiterer Anträge des Betriebsrats wurde das Verfahren von dem Arbeitsgericht bzw. der Beschwerdekammer eingestellt. Das Internet stelle eine allgemein genutzte Informationsquelle dar, die dem Betriebsrat nicht verwehrt werden könne, zumal die Einführung nicht zu erheblichen Kosten führe. Den von der Arbeitgeberin befürchteten Netzstörungen könne durch technische Schutzvorrichtungen begegnet werden.

Gegen […]


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