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Rechtsanwälte Kotz GbR

Dialernutzung – Darlegungs- und Beweislast

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AMTSGERICHT BÜNDE
Az.: 6 C 302/02
Verkündet am 27.05.2003

In dem Rechtsstreit hat das Amtsgericht Bünde auf die mündliche Verhandlung vom 27.05.2003 für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:
Die Klägerin macht aus abgetretenem Recht des Telekommunikationsunternehmens und Netzbetreibers XX Ansprüche für die Nutzung des Netzes der Zedentin im Rahmen von Call by Call- bzw. Internet by Call-Verbindungen geltend.
Insoweit behauptet sie, die Beklagte habe im Zeitraum vom 11.02.-16.03.2002 durch Inanspruchnahme von Mehrwertdiensten (0190-Rufnummern) Telefongebühren in Höhe von insgesamt 1.993,09 Euro verursacht. Die Beklagte als Anschlussinhaberin eines Festnetztelefonanschlusses der DT AG treffe eine Obhutspflicht über den ihr überlassenen Telefonanschluss, so dass sie, gegebenenfalls nach den Grundsätzen der Anscheins- und Duldungsvollmacht, für die über ihren Anschluss hergestellten Verbindungen hafte. Die Zedentin stelle lediglich die Verbindungen zu dem Anbieter her und habe auf dessen Preisgestaltung oder Taktung keinen Einfluss. Mit Vorlage der Kopie eines Einzelverbindungsnachweises für den streitbefangenen Zeitraum sei sie ihrer Beweispflicht nachgekommen. Den Anbieter selbst könne sie nicht mehr benennen, da die Verbindungsdaten gemäß § 7 Abs. 3 TDSV gelöscht worden seien. Die Beklagte habe innerhalb der in der ursprünglich von der DT AG im Inkasso ausgestellten Rechnung angegebenen Frist von acht Wochen ab dem Rechnungsdatum Einwendungen gegen die Telefonrechnung nicht vorgebracht.
Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.993,09 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit 14.05.2002 sowie 219,50 Euro Inkassokosten und 2,50 Euro Mahnkosten zu zahlen.
Die Beklagte beantragt[…]


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