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Halteranhörung zu Parkverstoß – Anforderungen an die Beschreibung des Tatvorwurfs

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Verkehrsordnungswidrigkeit und Anforderungen an die Halteranhörung: Fallstricke im Verkehrsrecht
Im vorliegenden Fall entschied das Amtsgericht Tiergarten (Az.: 297 OWi 130/20) am 19.06.2020 zu den Anforderungen an die Halteranhörung bei einer Verkehrsordnungswidrigkeit, speziell einem Parkverstoß. Die zentrale Frage im juristischen Fokus dieses Falls war, ob die Bußgeldbehörde im vorgegebenen Fall die Voraussetzungen des § 25a Abs. 1 Satz 1 StVG erfüllt hatte. Hierbei handelt es sich um die Bußgeldhaftung des Halters, die dann greift, wenn die Behörde den tatsächlichen Fahrer nicht ermitteln kann.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 297 OWi 130/20 >>>

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Die Hürden des Ermittlungsaufwandes
Die Bußgeldbehörde ist verpflichtet, einen angemessenen und ihr zumutbaren Ermittlungsaufwand zu betreiben, um den Fahrer zu ermitteln. Dies ist besonders bei Parkverstößen, bei denen lediglich eine Kennzeichenanzeige vorliegt, relevant. Hier kommt der Halteranhörung eine wichtige Rolle zu. Sie soll dem Halter ermöglichen, den Fahrer zur Tatzeit zu benennen und somit die Übernahme der Verfahrenskosten zu vermeiden. Laut Gericht hat die Behörde in diesem Fall jedoch ihre Aufklärungspflicht verletzt, da die Halteranhörung nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurde.
Ein Fall falscher Angaben
Ein wesentliches Problem bestand darin, dass der Tatort vom Ordnungsdienst falsch notiert wurde. Sowohl in der Anhörung als auch im Bußgeldbescheid muss der Tatort konkret und korrekt angegeben werden. Dies dient dazu, den Betroffenen angemessen über den Tatvorwurf zu informieren und das weitere Verfahren darauf einzustellen. Wird der Tatort – wie im vorliegenden Fall – fehlerhaft angegeben, ist das Vorgehen der Bußgeldbehörde fehlerhaft. Dies hat zur Folge, dass die Voraussetzungen für den Erlass eines Kostenbescheids nicht gegeben sind.
Auswirkungen auf den Betroffenen
Aufgrund der falschen Angaben im Anhörungsschreiben wurde der Halterin keine Chance gegeben, sich zu dem tatsächlichen Tatvorwurf zu äußern. Es ist nicht auszuschließen, dass sie bei korrekter Angabe des Tatortes Informationen zum Fahrer hätte liefern können. Dies hätte dazu führen können, dass der Fahrer hätte ermittelt werden können. Aufgrund der fehlerhaften Anhörung wurde diese Möglichkeit jedoch verhindert.
Folgen der Entscheidung
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Betroffenen wurden aufgrund der fehlerhaften Anhörung der L[…]


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