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Rechtsanwälte Kotz GbR

Fernwärmeversorgungsvertrag – Preisänderungen nach Billigkeitsgrundsatz

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Brandenburgisches Oberlandesgericht
Az.: 7 W 82/07
Beschluss vom 27.08.2007
Vorinstanz: Landgericht Neuruppin, Az.: 3 O 281/07

In dem einstweiligen Verfügungsverfahren hat der 7. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts am 27. August 2007 beschlossen:
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Oranienburg – Az. 25 C 94/07 – vom 10. Juli 2007 in der Form des Nichtabhilfebeschlusses des Landgerichts Neuruppin vom 16. August 2007 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.
Gründe:
1.
Die Antragstellerin ist Vermieterin der Mehrfamilienhäuser in der …-…-Straße 53, 55 und 57 in O…, die jedenfalls seit 1997 von der Antragsgegnerin mit Fernwärme versorgt werden.
Die Antragstellerin hat in der Vergangenheit Preisänderungen hingenommen, allerdings unter dem 4. Oktober 2005 einer seitens der Antragsgegnerin unter dem 27. September 2005 angekündigten erneuten Erhöhung des Fernwärmepreises widersprochen und die Zahlung der Preisdifferenz von dem Nachweis der Billigkeit abhängig gemacht. Diesem Ansinnen ist die Antragsgegnerin entgegengetreten. Die Antragstellerin hat in der Folgezeit von der Jahresabrechnung der Antragsgegnerin für das Jahr 2006 und wegen der Abschlagsforderungen für die Monate März bis Juni 2007 einen Betrag von insgesamt 9.991,15 EUR einbehalten.
Auf die mit Schreiben vom 22. Juni 2007 seitens der Antragsgegnerin angedrohte Versorgungseinstellung für den Fall der Nichtzahlung hat die Antragstellerin bei dem Amtsgericht Oranienburg den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt, mit der der Antragsgegnerin die Unterbrechung und Einstellung der Fernwärmeversorgung in den genannten Mietobjekten untersagt werden sollte.
Diesen Antrag hat das Amtsgericht mit einem der Antragstellerin am 13. Juli 2007 zugestellten Beschluss vom 10. Juli 2007 zurückgewiesen. Auf die am 20. Juli 2007 eingegangene sofortige Beschwerde der Antragstellerin hat das Amtsgericht Oranienburg sich mit Beschluss vom 23. Juli 2007 für sachlich unzuständig erklärt und das Verfahren an das zuständige Landgericht Neuruppin verwiesen. Das Landgericht Neuruppin hat nach mündlicher Verhand[…]


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