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WEG – Zulässigkeit abstrakter Kostenregelungen für künftige Maßnahmen

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AG Hamburg-St. Georg – Az.: 980b C 38/19 – Urteil vom 15.05.2020

Der Beschluss der Eigentümerversammlung vom 03.09.2019 zu TOP 3a) über die Genehmigung der Einzelabrechnung des Wirtschaftsjahres 2018 (Druckdatum 24.07.2019) wird insoweit für ungültig erklärt, als darin der auf die Eigentümer entfallende Anteil für die Instandhaltungsrücklage nach Gesamt- und Einzelmiteigentumsanteilen umgelegt worden ist.

Der Beschluss der Eigentümerversammlung vom 03.09.2019 zu TOP 5) über die Kostentragung der Balkonbelagsarbeiten wird insoweit für ungültig erklärt, als er lautet: „Die übrigen Eigentümer tragen die Kosten ihrer jeweiligen Balkone zukünftig ebenfalls selbst.“

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags geleistet hat.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Gültigkeit mehrerer Beschlüsse einer Eigentümerversammlung.

Der Kläger – dem nach der notariellen Teilungserklärung vom 18.04.2000 (Anlage K4) ein Miteigentumsanteil für seine Wohnung von 911/10.000stel zusteht – und die Beklagten sind Mitglieder der …. In der Eigentümerversammlung vom 24.09.2018 wurde zu TOP 2 (vgl. Protokoll, Anlage B1) bestandskräftig beschlossen, dass eine Oberbelagserneuerung an den Balkonen von zwei Wohnungen im Objekt in der Holzvariante durchgeführt wird. Dazu heißt es: „(…) Die Verwaltung erhält Auftrag und Vollmacht in Abstimmung mit dem Verwaltungsbeirat Angebote einzuholen und den Auftrag unter Berücksichtigung der statischen Unbedenklichkeit bis max. brutto 13.000,- € zu erteilen. Zur Finanzierung wird eine Sonderumlage in Höhe von 13.000,- € verteilt nach Quadratmetern, welche nur von den Balkoneigentümern zu tragen sind, mit Fälligkeit zum 01.11.2018 erhoben. (…)“ In der in Rede stehenden Eigentümerversammlung vom 03.09.2019 wurden u.a. folgende Beschlüsse gefasst (vgl. Protokoll, Anlage K2):

– zu TOP 3a) wurde die Gesamt- und Einzelabrechnung des Wirtschaftsjahres 2018 (mit Druckdatum vom 24.07.2019) genehmigt. Die Einzelabrechnung betreffend die Einheit des Klägers (vgl. Anlage K3) sieht für die „Rücklagenbildung“ einen Anteil des Klägers von 911/10.000stel Miteigentumsanteile auf den Betrag von 20.000,00 € „Zuführung zur […]


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