BGH
Az.: X ZR 42/97
Urteil vom 19. Januar 1999
Vorinstanzen: LG Berlin – Kammergericht Berlin
Leitsätze:
Vermögensmindernde Aufwendungen des Beschenkten vor Zugang der Widerrufserklärung auf das infolge Widerrufs der Schenkung wegen groben Undanks herauszugebende Geschenk sind als Entreicherung nach § 818 Abs. 3 BGB zu berücksichtigen. Im übrigen kommt ein eigenständiger Verwendungsersatzanspruch des Beschenkten nach § 812 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. BGB unter dem Gesichtspunkt der Verwendungskondiktion in Betracht, soweit bei Rückgabe des Geschenks noch eine Wertsteigerung vorhanden ist, die auf den zu ersetzenden Verwendungen beruht.
Beachten Sie auch ein weiteres Urteil bzgl. eines Widerrufs einer Hausschenkung
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. Januar.1999 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 21. Senats des Kammergerichts vom 10. Januar 1997 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien streiten um den Widerruf einer Schenkung.
Die Kläger sind die Eltern des Beklagten. Sie waren Eigentümer des 1254 qm großen, mit einem Mehrfamilienhaus und mehreren Nebengebäuden (u.a. Schwimmbad, Pferdestall und Waschküche) ‚bebauten Grundstücks K.weg 9 in B.-F.. Sie selbst bewohnten das angrenzende Hausgrundstück K.weg 8a.
Im Zuge einer „Mustervereinbarung über die Durchführung von Mietermaßnahmen“ vom 7. September 1988 begannen der Beklagte und seine damalige Lebensgefährtin und spätere Ehefrau E. V., als Mieter die Wohnung im zweiten Obergeschoß und das darüberliegende Dachgeschoß im Anwesen K.weg 9 auszubauen.
Mit notariellem Vertrag vom 14. März 1989 „schenkten“ die Kläger dem Beklagten dieses Hausgrundstück und erklärten die Auflassung. Sie behielten sich jedoch die alleinige Nutzung des Schwimmbads und des Pferdestalls sowie die Mit[…]